Rz. 5
Noch recht unbekannt, aber nichtsdestoweniger in Kraft durch das am 2.7.2013 verabschiedete Gesetz zur Sicherung zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2.7.2013,[4] und eine klare Hilfe, ist die Richtlinie 2012/13/EU vom 22.5.2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren[5] (Einleitung Abs. 28), die das Recht auf die Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über die strafbare Handlung, derer sie verdächtigt oder beschuldigt werden, statuiert.[6] Sie sollte umgehend erfolgen und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde und ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen stattgefunden haben.
Rz. 6
Eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, derer die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat sollte – je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird – hinreichend detailliert gegeben werden, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird. Die maßgeblichen Artikel sind Art. 6 und 7.
Rz. 7
Zu den hierbei eher unbekannten Vorschriften gehört auch Nr. 45 RiStBV, deren Nichtbefolgung im Rahmen einer Rüge schon in der ersten oder auch Tatsacheninstanz über einen Widerspruch geltend gemacht werden muss.
In einer Entscheidung des BGH heißt es unmissverständlich:[7]
Zitat
"Mängel der polizeilichen Belehrung können, wie auch hier, das Verfahren erheblich belasten, im Einzelfall sogar den Bestand eines Urteils gefährden. Es gehört auch zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens, auch soweit es von der Polizei durchgeführt wird, auf die korrekte Einhaltung der Belehrungsbestimmungen und erforderlichenfalls möglichst auf die Korrektur (wie hier) erkennbarer Mängel hinzuwirken. Dies gilt für alle Ermittlungsverfahren…"[8]
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