Rz. 282

Hierbei setzt sich der Bodenwertanteil aus der Summe des in Abhängigkeit der Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Werts des unbebauten Grundstücks und dem in Abhängigkeit der Restlaufzeit kapitalisierten vereinbarten jährlichen Erbbauzins zusammen (§ 194 Abs. 3 S. 1 BewG).[419] Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 BewG und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zum BewG zu entnehmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen, die mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren sind (§ 194 Abs. 3 S. 3 BewG).

[419] R B 194 Abs. 3 ErbStR 2019.

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