Rz. 41
Der Arbeitgeber kann ein erhebliches betriebliches Interesse haben, bei der dienstlichen Nutzung von Dienstfahrzeugen den Standort und die Bewegung des Fahrzeuges kontrollieren zu können. Entscheidend ist, ob die konkrete Datenerhebung mittels GPS für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses "erforderlich" im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG ist. Hierbei findet eine stufenweise Überprüfung statt. Auf der ersten Stufe setzt die Datenverarbeitung voraus, dass sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses geeignet und erforderlich ist. Es darf also kein milderes, gleich effektives Mittel vorhanden sein. Auf der zweiten Stufe findet sodann eine Interessenabwägung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statt. Hierbei wird das Informationsinteresse des Arbeitgebers mit dem Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen. Nur dann, wenn die Arbeitgeberinteressen überwiegen, ist der Eingriff gerechtfertigt. Auf dieser Grundlage ist eine generelle Überwachung mittels GPS vor allem dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer im Dienstfahrzeug wertvolle Ware transportiert, so dass der Arbeitgeber bereits aus Art. 14 GG erhebliche Interessen für die ständige Bestimmung des Standortes seines Eigentums zur Rechtfertigung anführen kann. Es ist daher zulässig, wenn er während der dienstlichen Nutzung eines Fahrzeuges aufzeichnet, wann, wo und wie das Fahrzeug bewegt worden ist, und zwar mittels GPS. Weiterhin kann ein erhebliches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers entstehen, wenn er den Verdacht hat, der Arbeitnehmer missbrauche das lediglich dienstlich zu nutzende Fahrzeug für private Zwecke. Hierfür ist aber ähnlich wie bei der Videoüberwachung ein zumindest konkretisierter Verdacht erforderlich. Zudem darf die Überwachung dann nur einzelfallbezogen und nicht dauerhaft erfolgen. Auch bei dem Verdacht des Spesenbetruges bei einem Außendienstmitarbeiter ist eine heimliche Überwachung der Bewegungsdaten durch den Arbeitgeber zulässig.
Rz. 42
Für eine ständige Überwachung der privaten Nutzung eines Dienstwagens, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt hat, besteht in aller Regel kein berechtigtes Arbeitgeberinteresse. Zwar hat er ein Interesse, das in seinem Eigentum stehende Dienstfahrzeug lokalisieren zu können, dieses Recht folgt bereits aus dem Eigentumsrecht, Art. 14 GG. Hierfür ist es in aller Regel aber nicht erforderlich, die Bewegung und die Bewegungszeiten des Kfz ständig aufzuzeichnen und zu speichern. Dasselbe gilt auch für die Berechnung und Verifizierung von Reisekosten.