Entscheidungsstichwort (Thema)
GPS-Datenauszeichnung und Beweisverwertungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn sich mittels GPS ermittelte Angaben unmittelbar lediglich auf das Fahrzeug beziehen, handelt es sich bei diesen doch um personenbezogene Daten, da zu diesen gem. § 3 Abs. 1 BDSG a.F. alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu rechnen sind, zu denen auch der – jeweilige – Aufenthaltsort einer Person gehört. Ohne die Einwilligung des Betroffenen ist eine Speicherung dieser Daten daher nur zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
2. Das zunächst erforderliche berechtigte Interesse einer Detektei als der speichernden Stelle ergibt sich ohne weiteres aus dem Auftrag, zu dessen Erfüllung die Detektei tätig geworden ist.
3. Bei der sodann erforderlichen Abwägung mit den Gegeninteressen des Betroffenen ist nicht nur auf das Interesse der beauftragten Detektei an der Auftragserfüllung, sondern auch auf das Interesse des Auftraggebers an den Ermittlungsergebnissen abzustellen, da die Detektei ja gerade auch in dessen Interesse und an dessen Stelle tätig wird. Soweit es um die Weitergabe nicht nur des Ermittlungsergebnisses, sondern auch der aufgezeichneten Daten an den Auftraggeber geht, kommt es für deren Zulässigkeit ebenfalls auf eine Abwägung der Interessen des Auftraggebers und derjenigen des Betroffenen an. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass dadurch, dass mit Hilfe des GPS über längere Zeit ein sog. Bewegungsbild der beobachteten Person erstellt wird, deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) betroffen wird. Denn die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und dementsprechend der Zulässigkeit der Verwertung der auf diese Weise ermittelten Tatsachen erfordert ebenfalls eine Güter- und Interessenabwägung.
Normenkette
BGB § 626; BDSG § 3 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1a a.F.
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Urteil vom 07.06.2000; Aktenzeichen 4 Ca 260/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.06.2000 – 4 Ca 260/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 569 Abs. 2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der am 29.09.1999 innerhalb der Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz, das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, eingereichten Kündigungsschutzklage zu Unrecht entsprochen. Denn die von der Beklagten mit Schreiben vom 22.09.1999 (Bl. 16 d. Akten erster Instanz) ausgesprochene fristlose Kündigung ist rechtswirksam, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und die Beklagte die Frist des § 626 Abs.2 BGB gewahrt hat.
I. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen vor.
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund ist in zwei Stufen zu prüfen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu prüfen, ob dieser Sachverhalt aufgrund der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch im Streitfall ausreichend ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa AP Nr. 80 zu § 626 BGB). An sich geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden, kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung sein, sondern schon der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Pflichtverletzung, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. etwa BAG AP Nr. 23, 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Dabei muss der Verdacht auf ein Verhalten gerichtet sein, das an sich geeignet wäre, einen wichtigen Grund zu bilden, wenn sich der Verdächtigte dessen tatsächlich schuldig gemacht hätte.
2. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durc...