Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Beweisverwertungsverbot bzgl. der durch Detektiveinsatz gewonnenen Erkenntnisse über das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers. Außerordentliche Kündigung. Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten. Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Überwachung von Arbeitnehmern durch Privatdetektive. Keine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats
Normenkette
LPVG NW § 72a Abs. 3; LGG NW § 18 Abs. 2; BGB §§ 626, 314
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Aktenzeichen 5 (4) Ca 2331/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm – 5 (4) Ca 2331/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.
Der verheiratete Kläger war seit dem 01.04.1978 als Gärtnermeister in einem Angestelltenverhältnis bei der Beklagten tätig. Er erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.864,26 EUR.
Er ist Vater zweier Kinder, denen er nach seinem Vortrag unterhaltsverpflichtet ist.
Die Beklagte beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Es besteht ein Personalrat.
Der Kläger bildete zusammen mit den Mitarbeitern K1xxxxxxxx und M3xxxxxxxx eine dem Bauhof unterstellte Kolonne. Die Arbeitnehmer hatten die Aufgabe, die Grünanlagen, Wege, Bäume und Büsche im Verantwortungsbereich der Beklagten zu pflegen und in Stand zu halten. Ihr direkter Vorgesetzter war der Leiter des Bauhofes F1xxxx. Die von der Kolonne zu verrichtende Arbeit wurde in Wochenplänen grob eingeteilt. Daneben gab es tagesscharfe Einzelanweisungen.
Mit Schreiben vom 28.01.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2006 vorgelegte Kopie (Bl. 33, 34 d.A.) Bezug genommen wird. Sie warf ihm vor, am 07.01.2005 vom Bauhof aus nicht direkt den Einsatzort aufgesucht, sondern einen Umweg von neun Kilometern gefahren zu sein, um zunächst zusammen mit seinen Kollegen K1xxxxxxxx und M3xxxxxxxx einen Lebensmittelmarkt in M1xxxxxx-S8xxxxx aufzusuchen; die Arbeit sei erst gegen 8.40 Uhr am Einsatzort aufgenommen worden. Sie verwies auf eine Abmahnung in einem etwa gleichgelagerten Fall aus dem Jahre 2004 und forderte den Kläger bei letztmaliger Abmahnung auf, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ab sofort vollständig nachzukommen. Sie drohte ihm gleichzeitig für den Fall eines weiteren Verstoßes die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses an.
Mit seiner unter dem Aktenzeichen 5 (1) Ca 1076/05 vor dem Arbeitsgericht Hamm geführten Klage begehrt der Kläger die ersatzlose Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Nach Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches vom 30.08.2005 (Bl. 35 d.A.) wurde der Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 02.03.2005 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die Abmahnung und Unstimmigkeiten im Hinblick auf den Monat Dezember 2004 zwischen den erteilten Arbeitsaufträgen, den Fahrtenbucheintragungen und den dazu gehörigen Tagesberichten bis zum 06.03.2005 zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 06.04.2005 erklärte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, Unregelmäßigkeiten seinerseits seien nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 20.04.2005 und 01.08.2005 nahm er erneut Stellung. Wegen der Einzelheiten des vorprozessualen Schriftverkehrs wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2006 vorgelegten Kopien (Bl. 37 bis 42 d.A.) Bezug genommen.
Nach ihrem Vorbringen vor dem Hintergrund des Verdachtes, die Kolonne erfülle ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß, beauftragte die Beklagte die Firma D4xxxxxx, Inhaber V1xxxx T1xxxxxxx, aus D2xxxxxx mit der ganztätigen Überwachung des Klägers und der weiteren Mitarbeiter K1xxxxxxxx und M3xxxxxxxx in der Zeit vom 11.10.2005 bis zum 19.10.2005. Es sollten insbesondere das Arbeitsverhalten, die Arbeitszeit, die Arbeitspausen sowie die Verwendung des Dienstfahrzeuges überprüft und dokumentiert werden. Die Firma D4xxxxxx schleuste mit Unterstützung der Beklagten ihren Angestellten S5xxxxx als vierten Mitarbeiter in die Kolonne ein. Der Detektiv erzählte den Mitarbeitern, er müsse Sozialstunden ableisten, da er in S2xxx einen Kiosk überfallen habe und vom Amtsgericht S2xxx verurteilt worden sei.
Er erstellte für jeden Einsatztag in der Zeit vom 11.10.2005 bis zum 19.10.2005 einen Einsatzbericht. Nach seinen Berichten machte die Kolonne mehrfach am Tage über die zugestandene 3/4-Stunde hinaus Pausen, suchte einen nahegelegenen Imbiss oder Verkaufskiosk zur Verpflegung auf und benutzte zur An- und Abfahrt Feldwege, die eine längere Fahrtzeit verursachten. Für den 12.10.2005 attestierte der Detektiv eine „Gesamtnetto...