Rz. 19

Nach der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, bereits vor Übernahme des Mandats den Mandanten darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass nicht aufgrund einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird, diese Abrechnung nach Gegenstandswert erfolgt. Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag. Auf die voraussichtlich anfallenden Gebühren muss der Rechtsanwalt nach geltender Rechtsprechung nicht ungefragt hinweisen, da eine kostenlose Tätigkeit nicht erwartet werden kann.[28] Eine Aufklärung bezüglich der entstehenden Gebühren ist jedoch in den Fällen geboten, in denen mit einer ungewöhnlich hohen Vergütung zu rechnen ist und der Mandant von einer Vergütung in dieser Höhe offensichtlich nicht ausgeht.[29] Verstößt der Rechtsanwalt gegen die Hinweispflicht, entfällt der Vergütungsanspruch nicht, da es sich bei der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO nicht um ein gesetzliches Verbot handelt.[30] Der Rechtsanwalt kann sich allerdings schadenersatzpflichtig machen, wenn er seiner Hinweisverpflichtung, dass sich die anfallenden Gebühren nach Gegenstandswert richten, schuldhaft nicht nachkommt.[31] Der Mandant ist so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Aufklärung stehen würde. Dass ein entsprechender Hinweis nicht erfolgt ist, hat der Mandant darzulegen und zu beweisen.[32] Daneben ist der Mandant verpflichtet, darzulegen und ggf. zu beweisen, wie er auf eine allgemeine Information, dass der Anwalt nach dem Gegenstandswert abrechnen werde, reagiert hätte.[33] Darüber hinaus hat der Auftraggeber auch den entstandenen Vertrauensschaden darzulegen und zu beweisen. Im Gegenzug hat der Rechtsanwalt die fehlende Aufklärung substantiiert zu bestreiten. Darüber hinaus hat er die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welcher Weise er aufgeklärt hat.[34]

Um Streitigkeiten im Hinblick auf erteilte Hinweise zu vermeiden, sollte sich der Rechtsanwalt die erfolgten Hinweise ausdrücklich vom Mandanten bestätigen lassen.

 

Rz. 20

Handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren und beruft sich der Auftraggeber im Kostenfestsetzungsverfahren auf eine Unterlassung der Hinweispflicht, ist dies als außergebührenrechtlicher Einwand zu qualifizieren. Dies führt regelmäßig nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zu einer Ablehnung der Festsetzung.

 

Rz. 21

In einem berufsaufsichtlichen Verfahren kann ein Verstoß gegen die vorbezeichnete Hinweispflicht zu einer Belehrung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO oder – namentlich im Wiederholungsfalle – zu einer Rüge nach § 74 Abs. 1 BRAO durch die zuständige Rechtsanwaltskammer führen.

[28] Scherer/Schneider, § 2 Rn 14; Förster, § 2 Rn 122.
[29] OLG Saarbrücken AGS 2008, 110 = OLGR 2008, 79 = JurBüro 2008, 30 = NJW-RR 2008, 509.
[30] AGH NJW 2007, 2332 = AGS 2007, 386 ff. m. Anm. Schons; ebenso Hartmann, NJW 2004, 2484, der zutreffend darauf hinweist, dass § 49b Abs. 5 BRAO kein gesetzliches Verbot, sondern vielmehr ein berufsrechtliches Gebot statuiert.
[34] BGH NJW 2008, 371 = RVGreport 2008, 37 (Hansens) = AGS 2008, 9 m. Anm. Schons = AnwBl 2008, 68 = BRAK-Mitt. 2008, 14 (Grams); OLG Düsseldorf AGS 2009, 11 = AnwBl 2009, 70 = OLGR 2009, 123. So bereits Brieske, AnwBl 11/2006, S. XIV und Hansens, zfs 2007, f.

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