Rz. 100
Zur Ermittlung der Höhe des Gegenstandswerts vgl. Rdn 53.
Beispiel
a) Erbscheinsverfahren ohne Beweisaufnahme
Der Rechtsanwalt wird mit der Vertretung im Erbscheinsverfahren beauftragt. Eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Der Gegenstandswert liegt bei 50.000 EUR
Es entstehen die folgenden Gebühren:
1,3 Verfahrensgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) | 1.511,90 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | 20,00 EUR |
1.531,90 EUR | |
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) | 291,06 EUR |
1.822,96 EUR |
b) Erbscheinsverfahren mit Beweisaufnahme
Der Rechtsanwalt wird mit der Vertretung im Erbscheinsverfahren beauftragt. Das Nachlassgericht hört die Parteien an und holt ein Sachverständigengutachten ein. Der Gegenstandswert: liegt bei 50.000 EUR
Es entstehen die folgenden Gebühren:
1,3 Verfahrensgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) | 1.511,90 EUR |
1,2 Terminsgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG) | 1.395,60 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | 20,00 EUR |
2.927,50 EUR | |
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) | 556,23 EUR |
3.483,73 EUR |
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