Rz. 100

Zur Ermittlung der Höhe des Gegenstandswerts vgl. Rdn 53.

 

Beispiel

a) Erbscheinsverfahren ohne Beweisaufnahme

Der Rechtsanwalt wird mit der Vertretung im Erbscheinsverfahren beauftragt. Eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Der Gegenstandswert liegt bei 50.000 EUR

Es entstehen die folgenden Gebühren:

 
1,3 Verfahrensgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) 1.511,90 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
  1.531,90 EUR
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 291,06 EUR
  1.822,96 EUR

b) Erbscheinsverfahren mit Beweisaufnahme

Der Rechtsanwalt wird mit der Vertretung im Erbscheinsverfahren beauftragt. Das Nachlassgericht hört die Parteien an und holt ein Sachverständigengutachten ein. Der Gegenstandswert: liegt bei 50.000 EUR

Es entstehen die folgenden Gebühren:

 
1,3 Verfahrensgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) 1.511,90 EUR
1,2 Terminsgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG) 1.395,60 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
  2.927,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 556,23 EUR
  3.483,73 EUR

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