Rz. 101

Nach Abschaffung der BRAGO rückte bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft die Einigungsgebühr in den Vordergrund. Gemäß Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG fällt die Einigungsgebühr auch dann an, wenn der mandatierte Rechtsanwalt bei den Vertragsverhandlungen lediglich mitgewirkt hat und diese Mitwirkungshandlung für den erfolgreichen Abschluss der Streitigkeit ursächlich war. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung genügt es dabei, wenn der vom Rechtsanwalt vorgelegte Teilungs- bzw. Auseinandersetzungsplan zu einem Vertragsabschluss der Parteien führt. Legt der Rechtsanwalt einen Teilungsplan oder Auseinandersetzungsvertrag vor, gilt dies als Vertrag im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 RVG. Es muss aber in jedem Falle zu einem Vertragsabschluss kommen. Ohne Vertragsabschluss fällt die Einigungsgebühr nicht an.

Weiter ist bei einer Erbauseinandersetzung im außergerichtlichen Bereich in der Regel (Einzelfallbetrachtung!) von einer überdurchschnittlich schwierigen und umfangreichen Angelegenheit auszugehen, so dass grundsätzlich eine 2,2 Geschäftsgebühr angemessen ist.

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