Rz. 42

Die Höhe des Gebührenanspruches des Anwaltes ist abhängig vom Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, vom sog. Gegenstandswert, § 2 RVG. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts nach dem Auftrag des Mandanten bezieht. Gleichgültig ist, ob es sich um ein bestehendes oder künftiges, ein nur angestrebtes oder behauptetes Recht oder Rechtsverhältnis handelt.[81] Der Wert des Gegenstandes ist nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln.[82] Völlig überzogene unrealistische Vorstellungen des Mandanten bleiben bei der Bestimmung des Gegenstandswertes außen vor.[83]

 

Rz. 43

Wird im Rahmen einer Leistungsklage eine Geldforderung geltend gemacht, bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe der Forderung.

 

Rz. 44

Der Wert einer vermögensrechtlichen Streitigkeit richtet sich danach, was der Kläger mit seiner Klage wirtschaftlich erreichen will. Vermögensrechtlich ist jeder prozessuale Anspruch, der auf Geld oder Geldeswert zielt oder aus einem Vermögensrecht abgeleitet wird. In Grenzfällen ist entscheidend, ob mit dem Anspruch vorwiegend wirtschaftliche oder ideelle Interessen verfolgt werden.

 

Beispiel

Mit der Erbunwürdigkeitsklage verfolgt der Kläger regelmäßig sowohl wirtschaftliche als auch ideelle Interessen. Ist die Klage begründet, gilt die Erbeinsetzung des Beklagten als nicht erfolgt, der Anteil des Klägers erhöht sich oder kommt erst zum Entstehen. Der Gegenstandswert einer solchen Klage liegt daher in der Besserstellung des Klägers infolge der Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklagten.[84] Zu beachten ist, dass sich ein ihm ohnehin gebührender Anteil wertmindernd auswirkt.[85]

 

Rz. 45

Der Wert einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG. Ist eine Schätzung in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht möglich, liegt der Regelstreitwert bei 5.000 EUR (z.B. Patientenverfügung). In Einzelfällen kann auch ein niedrigerer oder höherer Gegenstandswert, maximal allerdings 500.000 EUR angenommen werden, § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG.

[81] BGH MDR 1972, 765; Riedel/Sußbauer/Pankartz, § 2 Rn  4, Gerold/Schmidt/Mayer, § 2 Rn  6.
[82] AnwK-RVG/Schneider/Onderka, § 2 Anm. 26; Gerold/Schmidt/Mayer, § 2 Rn 9; Mayer/Kroiß/Klees, § 2 Rn 16.
[83] Enders, JurBüro 2000, 506 m.w.N.
[84] BGH MDR 1959, 922; BGH NJW 1970, 77.
[85] Rpfleger 1963, 154.

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