Rz. 95

Die Terminsgebühr ist geregelt in Nr. 3104 VV RVG und liegt bei einem Satz von 1,2. Die Gebühr fällt unabhängig davon an, ob streitige oder nichtstreitige Anträge gestellt werden. Die Terminsgebühr reduziert sich auf 0,5, wenn lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, Nr. 3105 VV RVG.

Erkennt der Beklagte hingegen die Forderung an, erfolgt keine Reduzierung. Vielmehr fällt die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 an. Aus Kostengründen kann u.U. die Flucht in die Säumnis günstiger sein als die Abgabe eines Anerkenntnisses. Zur Haftungsvermeidung muss der Anwalt daher stets eine Vergleichsberechnung durchführen.[184]

Wirkt der Rechtsanwalt an einer Besprechung mit, die ohne Beteiligung des Gerichts erfolgt, um das Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen, erhält er hierfür bereits die Terminsgebühr. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 3 Ziff. 3 RVG. Die Terminsgebühr kann somit selbst dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt zwar keinen Gerichtstermin wahrnimmt, jedoch Klageauftrag erhalten hat und sodann mit der Gegenseite telefoniert, um ein Klageverfahren zu vermeiden.[185] Sie fällt demgemäß bereits durch Verhandlungen im Zusammenhang mit einer prozessualen Rechtsverfolgung an. Schwierigkeiten können allerdings dann auftreten, wenn der Rechtsanwalt im Streitfall nachweisen muss, dass diese außergerichtlichen Verhandlungen tatsächlich stattgefunden haben. Es ist daher ratsam, die Gespräche schriftlich zu bestätigen oder protokollieren zu lassen, um den Nachweis im Zweifelsfall erbringen zu können. Erfolgen Besprechungen, ohne dass ein Prozessauftrag erteilt wurde, fällt lediglich die Geschäftsgebühr und keine Terminsgebühr an.

Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, aber die Voraussetzungen von § 495a ZPO vorliegen oder in einem Verfahren ein schriftlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.[186]

Ebenso fällt die Terminsgebühr an, wenn in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt wurden und hinsichtlich dieser Ansprüche bereits ein Klageauftrag erteilt wurde. Wird eine Einigung erzielt, berechnet sich die Terminsgebühr nach den zusammengerechneten Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche. Wurde die Protokollierung der Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche lediglich beantragt, entsteht hingegen keine Terminsgebühr.

[184] Näher hierzu Zimmermann/Bredemeyer, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, RVG, Rn 68 m.w.N.
[185] BGH AGS 4/07, 166.
[186] Förster, § 3 Rn 6.

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