Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 45
Erforderlich ist, dass der Unterhaltsschuldner ausreichend leistungsfähig ist, um Unterhalt nach § 1615l BGB zu entrichten (vgl. §§ 1615l Abs. 3 i.V.m. 1603 BGB).
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters für Unterhalt nach § 1615l BGB ist der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind mit dem Zahlbetrag vom verfügbaren Einkommen abzuziehen, was sich aus § 1612b Abs. 1 BGB ergibt.
Rz. 46
Dazu äußerte sich der BGH wie folgt:
Zitat
"Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Oberlandesgericht vor der Prüfung, ob der dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch aus § 1615l BGB zu belassende Selbstbehalt gewahrt ist, den im Rang vorgehenden Kindesunterhalt hätte abziehen müssen. Erst anhand der sich hieraus ergebenden Differenz lässt sich ersehen, ob der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Bei Vorwegabzug des Kindesunterhalts schuldet der Antragsgegner aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei einem seit dem Jahr 2013 gegenüber dem Anspruch aus § 1615l BGB maßgeblichen Selbstbehalt von 1.100 EUR für den hier noch im Streit stehenden Zeitraum ab Mai 2013 einen monatlichen Unterhalt von gerundet 137 EUR."
Rz. 47
Allerdings ist der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB einem konkurrierenden Elternunterhalt gegenüber vorrangig, d.h. bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als – gem. § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen.
Rz. 48
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltsschuldners sind von dessen Nettoeinkommen die vermögenswirksamen Leistungen, sofern sie den Umständen nach angemessenen sind, und angemessene Aufwendungen für die private Kranken- und Altersvorsorge abzuziehen.
Ein Erwerbstätigenbonus ist nicht zu berücksichtigen.
Rz. 49
Der Vater muss bei Leistungsunfähigkeit wegen Studiums ein solches nicht aufgeben.
Rz. 50
Der Grundsatz der Halbteilung hat zur Folge, dass dem unterhaltspflichtigen Vater unter Berücksichtigung der Krankenvorsorgeaufwendungen mindestens die Hälfte seines Einkommens verbleibt.
Es besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, vielmehr gelten für die Erwerbsobliegenheit des Vaters die gleichen Grundsätze wie beim Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.
Soweit vom Unterhaltsschuldner geleistete Mehr- und Nachtarbeit das in seinem Beruf übliche Maß nicht überschreitet und die hierfür gezahlten Mehrarbeits- und Nachtarbeitszuschläge berufstypisch sind, sind diese Zuschläge seinem Einkommen zuzuschlagen.
Rz. 51
Heiratet der Vater eine andere Frau, d.h. nicht die Mutter des Kindes, kann die Dreiteilungsmethode zu berücksichtigen sein.
Zitat
"Auch die auf der Ebene der Leistungsfähigkeit weiterhin zur Anwendung gelangende Dreiteilungsmethode (…) führt nicht zur einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Ehefrau des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin gemäß § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig ist, weil sie ebenfalls wegen Betreuung der Kinder unterhaltsberechtigt wäre. Dann aber muss dem Antragsgegner ein Betrag verbleiben, der es ihm ermöglicht, nicht nur seinen eigenen Unterhalt zu decken, sondern auch den Unterhalt seiner Ehefrau sicherzustellen. Im Ergebnis führt dies zu einer Dreiteilung des Gesamteinkommens (…) der Antragstellerin, des Antragsgegners und seiner Ehefrau."