Rz. 605
Auch reine Protokollierungstermine, in denen lediglich eine Einigung zu Protokoll genommen wird, lösen nach Abs. 3 der Vorbem. 3 eine Terminsgebühr aus, sofern die Ansprüche rechtshängig sind. Zusätzlich ist aber auch Abs. 3 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG zu beachten, so dass der Rechtsanwalt für eine Scheidungsfolgenvereinbarung über nicht rechtshängige Ansprüche, die "lediglich" protokolliert wird, nach wie vor keine Terminsgebühr für die Protokollierungstätigkeit erhält.
Rz. 606
Möglich ist aber die Entstehung einer Terminsgebühr, wenn über die nicht rechtshängigen Ansprüche ein unbedingter Verfahrensauftrag bestand, siehe Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG, und vor oder im Termin verhandelt wird, was sich zum einen aus Abs. 3 der Anm. zu Nr. 3104 VV ergibt (es wird dann ja nicht mehr "lediglich" protokolliert), aber auch aus Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV, der die Anrechnung der Terminsgebühr, die für die Verhandlung nicht rechtshängiger Ansprüche angefallen ist, regelt.
Rz. 607
Wurde dieser Vergleich (die Einigung) zuvor zwischen den Beteiligten bzw. Anwälten in einer Besprechung (telefonisch oder persönlich) ausgehandelt und dann lediglich bei Gericht protokolliert, entsteht die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 für die Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG. Voraussetzung ist aber auch hier, dass für die nicht rechtshängigen Ansprüche ein unbedingter Verfahrensauftrag, z. b. die Einbeziehung in eine zu protokollierende Scheidungsfolgenvereinbarung bestand.
Rz. 608
Die Aushandlung einer Scheidungsvereinbarung auf dem Papierweg löst, wenn diese sodann im Termin lediglich noch protokolliert wird und die Ansprüche nicht rechtshängig sind, eine Terminsgebühr nicht aus. Durch den Austausch von E-Mails mit Erörterung der Modalitäten einer Streitbeilegung entsteht nach Ansicht des BGH ebenfalls keine Terminsgebühr. Auch nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG kann m.E. keine Terminsgebühr entstehen, da dieses Gebührentatbestandsmerkmal voraussetzt, dass ein Verfahren anhängig ist (siehe Wortlaut dort).
Rz. 609
Sind die Ansprüche zwar in dem Verfahren, in dem die Einigung/Scheidungsvereinbarung geschlossen wird, nicht anhängig, wohl aber in einem anderen Verfahren, kann die Terminsgebühr entstehen. Eine Terminsgebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche kann daher nicht entstehen:
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wenn die Ansprüche in keinem (anderweitigen) Verfahren nicht rechtshängig sind und |
▪ |
eine Vereinbarung lediglich protokolliert wird. |
Rz. 610
Praxistipp
Die Praxis zeigt, dass Scheidungsfolgenvereinbarungen, die zwischen den Beteiligten mündlich ausgehandelt werden, wesentlich schneller geschlossen werden, als auf dem reinen Papierweg. Wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung beispielsweise im Besprechungstermin in der Kanzlei eines anwaltlichen Vertreters mit den Beteiligten und deren anwaltlichen Vertretern oder aber zumindest telefonisch besprochen, so verkürzt dies regelmäßig die Verhandlungszeit und damit auch den für die Beteiligten oft schmerzhaften Prozess eines Scheidungsverfahrens. Für derartige Besprechungen fällt zweifelsfrei eine Terminsgebühr an, wenn der Rechtsanwalt für diese Ansprüche Verfahrensauftrag hat.
Rz. 611
Wird nicht lediglich protokolliert, sondern vielmehr über die Vergleichsgegenstände im Termin noch verhandelt oder über diese erörtert, kann die Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG gleichwohl entstehen. Denn in Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG wird durch das Wort "lediglich" klar, dass die Terminsgebühr nur bei der sehr eingeschränkten Tätigkeit des alleinigen Antrags auf Protokollierung nicht rechtshängiger Ansprüche nicht entstehen soll.
Rz. 612
Es bleibt auch dann bei einer 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG), wenn nicht nur lediglich ein Antrag gestellt wird, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu Protokoll zu nehmen, sondern wenn darüber hinaus auch über diese Ansprüche zusätzlich im Termin verhandelt/erörtert wird. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber auch in seiner Begründung zum 2. KostRMoG bestätigt (hierzu die Ausführungen zum Entstehen der Differenzverfahrensgebühr, siehe Rdn 489 ff.).
Rz. 613
Wird in einem Verfahren ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mitverglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an. Diese Entscheidung soll nicht missverstanden werden. Denn die Entstehung einer Termins- und Einigungsgebühr in dem Verfahren, in dem die Einigung erfolgt ist, hängt allein von der Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, vgl. auch die Musterrechnungen (siehe Rdn 500 und 501).