Rz. 435
Die Anforderungen an die Mitwirkung des Rechtsanwalts sind hoch, so dass die Aussöhnungsgebühr in der täglichen Praxis oft nur eine untergeordnete Rolle spielt, wobei sicherlich eine gewisse Hemmschwelle, "für die Aussöhnung von Ehepartnern" eine Gebühr zu berechnen, dazu beiträgt, dass diese Gebühr häufig in der Praxis nicht abgerechnet wird. Die Abgrenzung zur erforderlichen Mitwirkung ist dabei auch nicht ganz einfach, wobei die Mitwirkung nicht so weit gehen muss, dass der Rechtsanwalt beim Candle-Light-Dinner der Ehegatten Händchen hält.
Rz. 436
Für die geforderte Mitwirkung reicht es nicht aus, dass sich diese auf die prozessuale Umsetzung der Aussöhnung beschränkt. Ein Indiz für die Entstehung der Aussöhnungsgebühr könnte die Durchführung einer Beratung des Auftraggebers dahingehend sein, eine prozessuale Möglichkeit nicht auszuschöpfen, um die Aussöhnung nicht zu gefährden, bzw. um sie zu ermöglichen. Der Rechtsanwalt muss sich erfolgreich durch Beratung, schriftlich oder mündlich, bemüht haben, die Aussöhnung herbeizuführen. Dabei ist jedoch eine "irgendwie" ursächliche Mitwirkung ausreichend. Die Mitwirkung des RA kann auch bestehen in einer Förderung und Bestärkung vorhandener Bereitschaft, die anschließend tatsächlich zur Aussöhnung führt. Dabei ist die Mitwirkung vom Rechtsanwalt lediglich glaubhaft zu machen. Ausreichend für die Entstehung der Gebühr ist es, wenn die Initiative zur Aussöhnung vom Gericht ausgeht und der Rechtsanwalt die Bemühungen des Gerichts unterstützt; ein besonderer Auftrag des Mandanten, der zielgerichtet auf die Aussöhnung gerichtet ist, ist mithin nicht erforderlich.
Rz. 437
Nicht ausreichend für das Entstehen der Aussöhnungsgebühr ist eine allgemeine Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Zeit der Aussöhnung. In jedem Fall ist anzuraten, dass der Rechtsanwalt seine Mitwirkung in der Akte dokumentiert, damit bei einem späteren Streit über das Entstehen der Aussöhnungsgebühr ein leichter Nachweis möglich ist. An diesen Nachweis dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Rz. 438
Praxistipp
Im Zweifelsfall muss der Rechtsanwalt das Gericht davon überzeugen können, dass seine Tätigkeit für die Aussöhnung der Eheleute ursächlich war. So bietet es sich z.B. an, wenn Telefonate mit dem Mandanten geführt worden sind, diese nicht nur im Aktenlebenslauf festzuhalten, sondern ggf. auch kurz schriftlich das geführte Gespräch/Telefonat gegenüber dem Mandanten zu bestätigen.