Rz. 569
Eine Terminsgebühr aus dem Kostenwert kann dann entstehen, wenn die Hauptsache vollständig, einschließlich der Nebenforderung erledigt ist und lediglich noch über die Kosten entschieden werden muss. Da über die Kosten jedoch in solchen Fällen eine Entscheidung durch Beschluss ergehen kann, d.h. eine mündliche Verhandlung nicht (!) mehr vorgeschrieben ist (vgl. dazu § 128 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG), entsteht die Terminsgebühr aus dem Kostenwert nur dann, wenn es auch tatsächlich zum Termin kommt oder die Beteiligten über die Kosten eine Erledigungsbesprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG führen.
Rz. 570
Praxistipp
Möglicherweise ist bereits eine volle Terminsgebühr entstanden, weil z.B. die anwaltlichen Vertreter miteinander zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gesprochen haben, was zu einer Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen durch den Beklagten geführt hat. Dann wäre die Terminsgebühr bereits aus dem vollen Wert ausgelöst. Gerade in solchen Fällen sollte darauf geachtet werden, dass, wenn es zum Termin nur noch über die Kosten kommt (weil man sich z. b. nicht einigen konnte), das Gericht gebeten wird, die zuvor erfolgte Besprechung zwischen den anwaltlichen Vertretern im Protokoll festzuhalten, um späteren Streit zu vermeiden.
Rz. 571
Muster 65: Musterrechnung 5.65: Antrag – telefonische Besprechung – Gegner zahlt Hauptforderung – Streit über die Kosten im Termin – Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung
Musterrechnung 5.65: Antrag – telefonische Besprechung – Gegner zahlt Hauptforderung – Streit über die Kosten im Termin – Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung
Es wird ein Antrag auf Zahlung eines Anspruchs aus Gesamtschuldnerausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten beim Familiengericht eingereicht. Der Gegenanwalt meldet sich beim anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners und spricht mit ihm über die Forderung. Der Antragsgegner möchte diese ausgleichen, hält aber den Antrag für unnötig erhoben und verwahrt sich gegen die Kostenlast. Nachdem der Antragsgegner den Hauptforderungsbetrag ausgeglichen hat, wird schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt erklärt. Im Termin streiten die Beteiligten nur noch über die Kosten. Das Gericht verkündet insofern einen entsprechenden Beschluss. Der Gegenstandswert hat 6.040,00 EUR betragen.
Gegenstandswert: 6.040,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
579,80 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
535,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.135,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
215,65 EUR |
Summe |
1.350,65 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.
Hinweis
Die Terminsgebühr ist hier bereits aus dem vollen Wert für das geführte Telefonat entstanden. Eine Entscheidung der Kosten kann auch durch Beschluss ergehen, so dass ein Termin hierfür nicht zwingend erforderlich ist.
Zum Anfall der Terminsgebühr siehe auch Rdn 516 und 577.
Rz. 572
Erfolgt die Erledigungserklärung erst im Termin, befindet sich zu Beginn des Termins noch die gesamte Hauptforderung in Streit, entsteht die Terminsgebühr selbstverständlich aus dem vollen Wert.
Rz. 573
Muster 66: Musterrechnung 5.66: Antrag – im Termin Erklärung der Hauptsache für erledigt – Streit über die Kosten
Musterrechnung 5.66: Antrag – im Termin Erklärung der Hauptsache für erledigt – Streit über die Kosten
Es wird ein Antrag – vgl. Musterrechnung 5.64 – eingereicht. Der Antragsgegner gleicht die Hauptforderung wenige Stunden vor dem Termin aus. Im Termin wird die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligten streiten nur noch über die Kosten. Das Gericht verkündet insofern einen entsprechenden Beschluss. Der Gegenstandswert hat 6.040,00 EUR betragen.
Gegenstandswert: 6.040,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
579,80 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
35,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.135,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
215,65 EUR |
Summe |
1.350,65 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.