Rz. 509
Zu beachten ist bei Anwendung des RVG, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG zusammen nicht höher sein dürfen als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Es ist daher zu prüfen, ob eine Kürzung vorgenommen werden muss. Dies bestimmt § 15 Abs. 3 RVG.
Rz. 510
Beispiel
Entstanden: 1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000,00 EUR zzgl. 0,8 Verfahrensgebühr aus nicht rechtshängigen Ansprüchen in Höhe von 20.000,00 EUR.
Darstellung 1:
Hier werden alle Gebühren rechts ausgeworfen. Bei einer Kürzung ist der zu kürzende Betrag abzuziehen.
1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
1.241,50 EUR |
0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG |
657,60 EUR |
Summe |
1.899,10 EUR |
nach § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,3 aus 50.000,00 EUR = 1.662,70 EUR, somit hier Kürzung ./. |
236,40 EUR |
Summe |
1.662,70 EUR |
zzgl. weitere Gebühren, Auslagen u. Umsatzsteuer
Rz. 511
Beispiel
Darstellung 2: Hier werden die zu kürzenden Gebühren mittig dargestellt und nur die tatsächlich in der Berechnung zu addierende Gebühr rechts ausgeworfen. |
1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
1.241,50 EUR |
|
0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG |
657,60 EUR |
|
Summe |
1.899,10 EUR |
|
höchstens: § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus 50.000,00 EUR = |
|
1.662,70 EUR |
zzgl. weitere Gebühren, Auslagen u. Umsatzsteuer
Rz. 512
Beispiel
Darstellung 3:
Die 1,3 Verfahrensgebühr wird rechts ausgeworfen. Die 0,8 Verfahrensgebühr wird, sofern sie nicht gekürzt wird, ebenfalls gleich rechts ausgeworfen. Ist sie zu kürzen, wird nur der zu kürzende Betrag rechts ausgeworfen.
1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
1.241,50 EUR |
0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG = 657,60 EUR |
|
höchstens: § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus 50.000,00 EUR = 1.662,70 EUR, somit zu kürzen auf |
421,20 EUR |
zzgl. weitere Gebühren, Auslagen u. Umsatzsteuer
Rz. 513
Wie die Kürzung in der Rechnung dargestellt wird, bleibt dem Abrechnenden überlassen. Hier sollten lediglich Beispiele gegeben werden, wie die Darstellung aussehen kann. Wichtig für den Mandanten ist, dass er eine nachprüfbare Abrechnung erhält (§ 10 RVG).
Rz. 514
In Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3101 VV RVG ist der Fall geregelt, wie mit der Verfahrensgebühr umzugehen ist, wenn im Parallelverfahren bereits eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 bzw. 3200 VV RVG entstanden ist. Soweit danach in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
Rz. 515
Beispiel
0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR = 657,60 EUR. Da die beiden Gebühren in obigem Verfahren 1.899,10 EUR betragen hätten, war wegen § 15 Abs. 3 RVG eine Kürzung auf 1.662,70 EUR vorzunehmen, somit die Gebühr von 657,60 EUR um 236,40 EUR zu kürzen. Der Rechtsanwalt hat aufgrund des § 15 Abs. 3 nur eine um 236,40 EUR gekürzte 0,8 Verfahrensgebühr erhalten, somit 421,20 EUR. Nur diese gekürzte Gebühr ist von der im Parallelverfahren entstandenen 1,3 Verfahrensgebühr in Abzug zu bringen (vgl. dazu auch Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 VV RVG).