Rz. 283
Der Rechtsanwalt erhält die Einigungsgebühr nicht, wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossen wird und die Bedingung nicht eintritt bzw. der Vertrag widerrufen wird, Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG.
Rz. 284
Dies bedeutet, dass bei einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung z.B. über nachehelichen Unterhalt, die für den Fall der Scheidung geschlossen wird, eine Einigungsgebühr erst dann entsteht, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Wird hingegen eine Gütertrennung notariell beurkundet, nachdem die Ehe geschlossen ist, ist zu prüfen, ob für die Mitwirkung beim Abschluss/bei der Gestaltung des Ehevertrags neben der Geschäftsgebühr die Einigungsgebühr entsteht, siehe auch die Ausführungen oben unter Rdn 271 ff.
Rz. 285
Haben die Parteien beispielsweise unter dem Vorbehalt eines Widerrufs eine Einigung selbst geschlossen und lässt sich der Mandant nun dahingehend beraten, ob das Widerrufsrecht ausgeübt werden soll oder nicht, ist die Einigungsgebühr für den Rechtsanwalt dann entstanden, wenn das Widerrufsrecht nicht ausgeübt wird.
Rz. 286
Etwas anderes gilt für eine Trennungsvereinbarung, die in der Regel bei erfolgtem Getrenntleben der Parteien geschlossen wird. Leben die Parteien getrennt, löst der Abschluss einer Trennungsvereinbarung die Einigungsgebühr aus.
Rz. 287
Muster 29: Musterrechnung 5.29: Zugewinnantrag – widerruflicher Vergleich im Termin – kein Widerruf
Musterrechnung 5.29: Zugewinnantrag – widerruflicher Vergleich im Termin – kein Widerruf
Zugewinn-Antrag über 20.000,00 EUR. Nach Zustellung nimmt der Antragsgegneranwalt Kontakt mit der Antragstellerseite auf. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich. Danach verpflichtet sich der Antragsgegner einen Betrag i.H.v. 15.000,00 EUR zur Abgeltung des geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs zu bezahlen. Der Vergleich wird nicht widerrufen.
Gegenstandswert: 20.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
1.068,60 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
986,40 EUR |
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG |
822,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.897,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
550,43 EUR |
Summe |
3.447,43 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 3 Rdn 192.
Rz. 288
Muster 30: Musterrechnung 5.30: Zugewinnantrag – widerruflicher Vergleich im Termin – Widerruf – Beschluss
Musterrechnung 5.30: Zugewinnantrag – widerruflicher Vergleich im Termin – Widerruf – Beschluss
Zugewinn-Antrag über 20.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich. Dieser Vergleich wird widerrufen. Nach Beweisaufnahme ergeht ein dem Antrag stattgebender Beschluss.
Gegenstandswert: 20.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
1.068,60 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
986,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.075,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
394,25 EUR |
Summe |
2.469,25 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 3 Rdn 192.