Rz. 221
§ 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Rz. 222
§ 213 BGB hat praktische Relevanz u.a. beim Regress des Kaskoversicherers und dort vor allem bei der Beschädigung überlassener Sachen (z.B. Mietwagen).
Rz. 223
Die Verjährungsfristen des früheren Rechts knüpften in ihrer Mehrzahl an der Rechtsnatur des Anspruches an. Das führte dazu, dass die für den geltend gemachten Anspruch maßgebliche Verjährungsfrist dadurch zu finden war, dass man den Anspruch rechtlich qualifizierte und ermittelte. Die rechtliche Zuordnung von Lebenssachverhalten, gerade auch bei Mischverträgen, aber auch bei gewohnheitsrechtlich entwickelten Rechtsinstituten (pVV, cic), ist bekanntlich nicht einfach. Die Abgrenzungs- und Einordnungsprobleme, wie die gesetzgeberische Begründung hervorhebt,
Rz. 224
Zitat
"führten dazu, dass sich aus geringfügigen Unterschieden in der Gestaltung des Sachverhaltes ganz verschiedene Verjährungsfristen ergeben, ohne dass dafür ein einleuchtender Grund angegeben werden könnte. Nicht selten drängt sich der Eindruck auf, dass der Richter zunächst diejenige Verjährungsfrist auswählt, die den zur Entscheidung stehenden Fall angemessen löst, und dann erst bei der rechtlichen Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs so zu Werke geht, dass das gewünschte Ergebnis erreicht werden kann."
Rz. 225
Nach § 213 BGB gelten die Hemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch "für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind". Diese Ansprüche werden also in ihrem Lauf abgeglichen. § 213 BGB übernimmt die bis zum 31.12.2001 nur im Kauf- und Werkrecht ausdrücklich geregelten Bestimmungen der §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. und verallgemeinert deren Gedanken.
Rz. 226
Treffen Ansprüche aus Vertrag (einschließlich der Verletzung von Nebenpflichten) und Delikt zusammen, verbleibt es grundsätzlich bei einer getrennten Betrachtung der jeweils geltenden Verjährungsfristen, auch wenn im Regelfall die Dreijahresfrist des § 195 BGB gilt. Harmonisiert werden allerdings die hemmenden und unterbrechenden Momente durch § 213 BGB.
Rz. 227
Hemmung und Unterbrechung erstrecken sich grundsätzlich auf den Anspruch im prozessrechtlichen Sinne unabhängig davon, ob er aus einer oder mehreren Anspruchsgrundlagen des materiellen Rechts hergeleitet wird. § 213 BGB erweitert die hemmende und unterbrechende Wirkung auch auf Ansprüche, die wahlweise neben den Anspruch getreten sind oder auf die an seiner Statt übergegangen werden kann. § 213 BGB greift also, wenn die prozessrechtliche Vorgabe z.B. durch Änderung des Antrags oder des zugrunde liegenden Sachverhalts überschritten wird.