Rz. 645
§ 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
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1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
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Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, |
2. |
dem Kind und
a) |
seinen Eltern oder |
b) |
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, |
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3. |
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, |
4. |
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und |
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dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. 3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. |
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(2) |
§ 208 bleibt unberührt. |
a) Allgemeines
Rz. 646
Innerhalb der Familie ist für die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens zur Erhaltung des Familienfriedens die Verjährung von Ansprüchen nach § 207 BGB gehemmt. Dieses gilt auch für Ansprüche aus Verkehrsunfällen.
Rz. 647
Die Hemmung endet bei Übertragung der Forderung an einen Dritten (Abtretungsvertrag, Cessio legis). Die Hemmung beginnt erneut bei Rückübertragung auf das Familienmitglied.
Rz. 648
Die für Ansprüche von Familienangehörigen und Minderjährigen bestehende besondere Anspruchshemmung nach § 207 BGB kann durch eine schriftliche Leistungsablehnung durch den in Anspruch genommen Krafthaftpflicht-Versicherer beendet werden.
Rz. 649
Werden Ansprüche verfolgt und zurückgewiesen, entfällt der Schutzzweck von § 207 BGB, den auf gegenseitige Rücksichtnahme gegründeten Familienfrieden vor Störungen durch klageweise Geltendmachung von Ansprüchen zu bewahren.
Rz. 650
Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche fallen unter § 207 BGB.
b) Ehegatten, Lebenspartner
Rz. 651
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern (i.S.d. LPartG) ist gehemmt, solange diese Gemeinschaft besteht (Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens). § 207 S. 1 und § 207 S. 2 Nr. 1 BGB entsprechen dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (§ 204 S. 1 und 3 BGB a.F.).
Rz. 652
Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Eheschließung bzw. Begründung der Partnerschaft und endet mit der Auflösung der Ehe. Die Ehe endet u.a. mit dem Tod des Partners oder einer Scheidung. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte selbst durch einen Unfall den Tod des anderen Ehegatten herbeiführt.
Rz. 653
Die Hemmung erstreckt sich auch auf solche Ansprüche, die vor der Ehe entstanden sind.