Rz. 134
Sind mehrere Verletzte oder mehrere als Ersatzpflichtige in Betracht kommende Personen (oder deren Haftpflichtversicherer) vorhanden (Geschädigtenmehrheit), beeinflussen Verhandlungen, die einer von ihnen führt, nicht den Lauf der Verjährung bei den anderweitigen Anspruchsbeziehungen (auch Rdn 428). Dies gilt nicht, wenn der Handelnde (Verhandelnde) die übrigen bei diesen Verhandlungen (erkennbar) vertritt. Die Verjährung ist für jeden Anspruchssteller getrennt zu prüfen (auch Rdn 366 ff.).
Rz. 135
Erklärungen und Handlungen des Haftpflichtversicherers wirken regelmäßig auch für und gegen die (mit-)versicherte Person (zur Vollmacht hinsichtlich mitversicherter Personen Rdn 840 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in der Praxis regelmäßig der Versicherer der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherten gegenüber teilweise leistungsfrei ist. An dem Grundsatz, dass die Regulierungsvollmacht nicht weiter reicht als die Regulierungspflicht, wird vom BGH aber nicht mehr in dieser Allgemeinheit festgehalten. Die Verhandlungen mit dem Versicherer bedingen, dass auch bei Deckungssummenüberschreitung oder vereinbartem Selbstbehalt die Verjährungsfrist für die versicherte Person nicht gesondert läuft. Auf eine während dieser Verhandlungen eingetretene Verjährung kann sich der Schädiger also nicht berufen (auch § 2 Rdn 558 ff.); es sei denn, der Versicherer macht eine Beschränkung auf seinen beschränkten Verhandlungswillen deutlich (z.B. bei Haftung im Rahmen der Mindestversicherungssummen bei krankem Versicherungsverhältnis, Bestehen eines Selbstbehaltes beim Versicherten).
Rz. 136
Die Verjährung des Deckungsanspruches in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist von der Verjährung des Direktanspruches des Geschädigten gegen den Versicherer unabhängig. Erstreitet in einem Haftpflichtprozess der Verletzte gegenüber dem Schädiger selbst einen Feststellungstitel (ohne – zugleich – von der Direktklagemöglichkeit des § 115 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 3 PflVG a.F. Gebrauch zu machen), kann der Schädiger unter Wahrung der Vorgaben nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. von seinem Versicherer Freistellung verlangen.
Rz. 137
In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung daran haben, dass der Haftpflichtversicherer dem auf Schadenersatz Inanspruchgenommenen gegenüber Deckung zu gewähren hat (z.B., wenn wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht). Zur Drittfeststellungsklage § 3 Rdn 165 ff.
Rz. 138
Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darf der Schuldner sich gegenüber einem Anspruch des Dritten auf eine unter den Vertragsparteien wirksam vereinbarte Verjährungsfrist berufen.
Rz. 139
Nur die Handlungen des Ersatzberechtigten beeinflussen den Lauf der Verjährung. Drittleistungsträger (u.a. SVT, aber auch Dienstherr und Arbeitgeber) müssen selbst aktiv werden (Rdn 478 ff.). Besonderheiten gelten für die Sozialhilfe (Rdn 505).
Rz. 140
Die Klage gegen den Bürgen unterbricht nicht die Verjährung der Hauptschuld.