Rz. 910
Hinweis
Rz. 911
Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Haftungs-/Zahlungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 S. 2 VVG, § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG a.F.) abgegeben wird.
Rz. 912
Sollte die Haftung des Versicherers auf die Mindestversicherungssumme beschränkt sein, ist dieses in die anerkennende Erklärung oder das Feststellungsurteil (jedenfalls vorsorglich) aufzunehmen.
Rz. 913
Zum Anerkenntnis bei Summenbeschränkung durch Haftungshöchst- oder Versicherungssummen siehe im Übrigen § 1 Rdn 106 ff.
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