Rz. 910

 

Hinweis

Zu Besonderheiten bei beschränkter Haftung und unzureichender Deckung (Versicherungssumme, Mindestversicherungssumme) § 1 Rdn 96 ff., § 3 Rdn 141 ff. sowie § 2 Rdn 1194 ff.

 

Rz. 911

Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Haftungs-/Zahlungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 S. 2 VVG, § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG a.F.) abgegeben wird.

 

Rz. 912

Sollte die Haftung des Versicherers auf die Mindestversicherungssumme beschränkt sein, ist dieses in die anerkennende Erklärung oder das Feststellungsurteil (jedenfalls vorsorglich) aufzunehmen.

 

Rz. 913

Zum Anerkenntnis bei Summenbeschränkung durch Haftungshöchst- oder Versicherungssummen siehe im Übrigen § 1 Rdn 106 ff.

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