Rz. 564
Innerhalb der Familie ist für die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens zur Erhaltung des Familienfriedens die Verjährung von Ansprüchen nach § 207 BGB gehemmt.[543] Dieses gilt auch für Ansprüche aus Verkehrsunfällen.[544]
Rz. 565
Die Hemmung endet bei Übertragung der Forderung an einen Dritten (Abtretungsvertrag, Cessio legis).[545] Die Hemmung beginnt erneut bei Rückübertragung auf das Familienmitglied.[546]
Rz. 566
Die für Ansprüche von Familienangehörigen und Minderjährigen bestehende besondere Anspruchshemmung nach § 207 BGB kann durch eine schriftliche Leistungsablehnung durch den in Anspruch genommen Krafthaftpflicht-Versicherer beendet werden.[547]
Rz. 567
Werden Ansprüche verfolgt und zurückgewiesen, entfällt der Schutzzweck[548] von § 207 BGB, den auf gegenseitige Rücksichtnahme gegründeten Familienfrieden vor Störungen durch klageweise Geltendmachung von Ansprüchen zu bewahren.
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