Rz. 456
Die Verjährung wird (wie schon zuvor in § 208 BGB a.F.) nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die zu § 208 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung gilt fort.
Rz. 457
An das Vorliegen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind geringere Anforderungen zu stellen als an ein deklaratorisches oder gar ein konstitutives Anerkenntnis: Ein die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrechendes Anerkenntnis ist jedes (auch tatsächliche) Verhalten des Schuldners, aus dem sich unzweifelhaft das Bewusstsein des Verpflichteten ergibt, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.[407]
Rz. 458
Die als Anerkenntnis zu wertenden Äußerungen des Schadenersatzschuldners sind i.d.R. nur deklaratorisch (bestätigend),[408] so dass es bei der 3-jährigen Frist verbleibt. Bei konstitutivem (schuldbegründendem) Anerkenntnis beträgt die Frist 30 Jahre (Rdn 789 ff.).
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