Rz. 71
Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde (§ 197 Abs. 2 BGB), läuft die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Jahresende der Fälligkeit.[50] Die Frist ist um 1 Jahr verkürzt.
Rz. 72
Beispiel 5.8
Der Verdienstausfall ist fällig am 15.3.2000. Verjährung tritt am Jahresende 3 Jahre später ein, also mit Ablauf des 31.12.2003.
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