aa) § 852 BGB a.F. (bis 31.12.2001)
Rz. 379
§ 852 BGB a.F.
(1) |
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. |
(2) |
Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. |
Rz. 380
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruchsteller (Geschädigter, Drittleistungsträger) positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers hat. Es wurden die zu § 852 BGB a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze allgemein in das Verjährungsrecht eingebracht.
bb) Missbräuchliche Nichtkenntnis
Rz. 381
Soweit § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB auf positive Kenntnis abstellt, entspricht dieses unverändert § 852 BGB a.F., so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung unverändert übernommen und fortgeführt wird. Eine Schadenersatzforderung konnte ohne positive Kenntnis des Geschädigten von den nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen Umständen nur verjähren, wenn der Verletzte – oder sein Vertreter (Rdn 455 ff.) – es versäumt hatte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, so dass unter dem Aspekt des § 162 BGB die Berufung auf die Unkenntnis als Förmelei erschiene, weil jeder andere in der Lage des Gläubigers unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte. Hat der Geschädigte schon etliche Informationen und bedarf es nur noch weiterer einfacher Nachfragen, um Kenntnis von der Person des Schädigers zu erlangen, ist die Berufung auf Unkenntnis formalistisch und missbräuchlich.
Rz. 382
Nicht die fahrlässig verschuldete, sondern nur die missbräuchliche Nichtkenntnis der Person des Schädigers stand der in § 852 BGB a.F. für den Beginn der Verjährungsfrist verlangten Kenntnis gleich. Der positiven Kenntnis wurde auch eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht gleichgestellt. Der Geschädigte war nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über Schadenshergang und Schädiger zu entfalten. Zumutbare Erkenntnisquellen musste er allerdings nutzen.