Rz. 157
§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Rz. 158
Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz setzt, anknüpfend an § 852 Abs. 1 BGB a.F., die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB), kombiniert mit einem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium (§ 199 Abs. 1 BGB).
Rz. 159
Die im Interesse des Gläubigers liegende Anknüpfung des Verjährungsbeginns am subjektiven Merkmal der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis erfordert notwendigerweise eine zeitliche Begrenzung für den Fall des Nichtvorliegens des Kenntnismerkmales, da der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt Gewissheit haben muss, ob er noch in Anspruch genommen werden kann oder nicht. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Erkennbarkeit verjähren daher die Ansprüche in einer absoluten Verjährungsfrist von 10 bzw. 30 Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 2–4 BGB).
aa) Vertragliche Ansprüche ab 1.1.2002
Rz. 160
Für vertragliche Ansprüche, die zuvor je nach Vertragstyp und Anspruchsart zwischen sechs Wochen und 30 Jahren verjährten, gilt eine einheitliche Frist von drei Jahren, beginnend mit Ende desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dazu gehören u.a.:
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Ansprüche aus Schaden-Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherung. |
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Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Honoraransprüche von Ärzten und Rechtsanwälten gegenüber ihren Mandanten). |
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Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 Abs. 1, 282 BGB) bzw. culpa in contrahendo. |
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Ansprüche aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB) unterliegen denselben Bedingungen wie der vertragliche Anspruch unter den Beteiligten des Hauptschuldverhältnisses. |
bb) Gesetzliche Ansprüche ab 1.1.2002
Rz. 161
Die Verjährung etlicher gesetzlicher Ansprüche wurde (teilweise drastisch) auf drei Jahre verkürzt:
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Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. |
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Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB (zum Beginn der Verjährung ergänzend Rdn 467 ff.; § 2 Rdn 1136). Der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB fällt unter die Dreijahresfrist. Der Ausgleichsanspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Der Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB folgt weiterhin hinsichtlich seiner Verjährung dem übergeleiteten Anspruch. § 213 BGB ist bei Anspruchskonkurrenz zu beachten. Es müssen wegen der stark verkürzten Verjährungsfrist relativ früh verjährungshemmende oder -unterbrechende Schritte gegen weitere Gesamtschuldner eingeleitet werden. |
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Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit Ausnahme des Herausgabeanspruches (für den § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt). |
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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. |
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Aufwendungsersatzansprüche. |
cc) Deliktische Ansprüche
Rz. 162
§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
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(2) |
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. |
(3) |
1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. |
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an und |
2. |
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. 2Maßgeblich ist die fr... | |