Rz. 213
§ 113 SGB VII – Verjährung (ab 1.1.1997)
1Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
2Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
Rz. 214
§ 642 RVO (bis 31.12.1996)
(1) |
Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall. |
(2) |
Die Vorschrift des § 638 über die Bindung des Gerichts gilt auch für diese Ansprüche. |
Rz. 215
Für Regressansprüche nach § 110 SGB VII regelt die Spezialnorm des § 113 SGB VII die Verjährung. Nach § 113 SGB VII gelten die §§ 195, 199 BGB "entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist".
Rz. 216
Nach § 642 RVO verjährte der Anspruch aus § 640 RVO in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht bindend festgestellt wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Forderungsberechtigte Kenntnis vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 640 RVO hatte oder nicht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 113 SGB VII sollte lediglich die Jahresfrist von einem Jahr auf drei Jahre verlängert werden. Das spricht dafür, dass eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis auch weiterhin nicht erforderlich ist und dass § 199 BGB nur im Übrigen gilt.
Rz. 217
Ausgangspunkt einer Auslegung ist zunächst der Wortlaut. Nach dem Wortlaut des § 113 SGB VII ist nicht Erbringung von Leistungen von Interesse, sondern allein die abstrakte Verpflichtung zur Leistung; dabei wird ausdrücklich auf den Tag abgestellt, "an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger" festgestellt ist, während demgegenüber § 110 SGB VII allgemein den "Sozialversicherungsträger" anspricht. §§ 110 und 113 SGB X entstammen einem einheitlich erstellten Gesetzeswerk; von einem gesetzgeberischen Versehen kann also nicht ausgegangen werden.
Rz. 218
§ 113 SGB VII knüpft den Beginn der Verjährung an eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträges und nicht an die Entstehung des Anspruchs. Da in der Praxis häufig formale Entscheidungen (z.B. Bewilligungsbescheide) des Leistungsträgers unterbleiben, beginnt die Verjährung jedenfalls mit der Entstehung des Anspruchs; das ist im Regelfall der Unfalltag, zu dem die Leistungspflicht des SVT objektiv feststeht. Ausreichend für den Beginn der Verjährung ist bereits schlichtes Verwaltungshandeln.
Rz. 219
Der BGH hat die Rechtsfrage, ob § 113 SGB VII eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung enthält, zugunsten der Rechtsfolgenverweisung entschieden. Es hat eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist – und zwar unabhängig von einer Kenntnis des Gläubigers i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB – ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen. Für den Verjährungsbeginn nach § 113 S. 1 SGB VII genügt allein die bindende Leistungspflichtfeststellung des UVT, eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nicht verlangt. Es kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom UVT zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig.
Rz. 220
Ansprüche aus §§ 110 f. SGB VII verjähren zu Lasten aller anlässlich des Haftungsgeschehens zuständigen Sozialversicherungsträger (auch Rentenversicherer) nach den Vorschriften der §§ 195, 199 BGB mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt wird.