Rz. 308

 

Hinweis

Synopse PflVG a.F. – VVG, PflVG siehe Rdn 513.

 

Rz. 309

 

§ 3 PflVG a.F. (bis 31.12.2007)

Für die Haftpflichtversicherung nach § 1 gelten an Stelle der §§ 158c bis 158f VVG die folgenden besonderen Vorschriften:

...

2.

Soweit der Dritte nach Nr. 1 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen kann, haften der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner.

...

9.

1Im Verhältnis der Gesamtschuldner (Nr. 2) zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist.

2Soweit eine solche Verpflichtung des Versicherers nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zu­einander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet.

10.

1Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, so muß der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche aufgrund von Nr. 9 Satz 2 erhoben werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß der Versicherer die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt hat.

2Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

11.

1Die sich aus Nr. 9 und Nr. 10 Satz 2 ergebenden Ansprüche verjähren in 2 Jahren.

2Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

 

Rz. 310

 

§ 116 VVG – Gesamtschuldner

(2) Die Verjährung der sich aus Abs. 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

 

Rz. 311

Mit der VVG-Reform[245] wurde § 3 PflVG a.F. zum 1.1.2008 im VVG und PflVG verteilt (Synopse siehe Rdn 513).

 

Rz. 312

Soweit der Versicherer dem Versicherten gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann er wegen der dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolgern erbrachten Leistungen Rückgriff beim Versicherten nehmen. Für den Rückgriffsanspruch gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, gerechnet ab Jahresultimo desjenigen Jahres, in dem der Anspruch des Verletzten oder Rechtsnachfolgers erfüllt wurde.[246]

 

Rz. 313

Bei mehreren Teilleistungen läuft die Verjährung für jede Einzelleistung gesondert.[247]

[245] Siehe dazu ergänzend Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, vor § 113 VVG Rn 6 ff.
[246] Siehe auch OLG Bamberg v. 4.5.2006 – 1 U 234/05 – zfs 2007, 37.
[247] OLG Hamm v. 18.4.1980 – 20 U 302/79 – r+s 1981, 164 (nur Ls.) = VersR 1981, 645 (nur Ls.) = zfs 1981, 281 (nur Ls.) (Erbringt der Versicherer Teilleistungen an den Geschädigten, beginnt die Verjährung seines Rückgriffsanspruchs mit jeder Teilleistung und nicht erst mit der Abschlusszahlung). Prölss/Martin-Knappmann, 29. Aufl. 2015, § 116 VVG Rn 16; Prölss/Martin-Knappmann, 27. Aufl. 2004, § 3 PflVG a.F. Nrn. 10, 11 Rn 5 (S. 1640).

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