Rz. 67

 

Beispiel 5.5

X erlitt am 20.5.2002 einen Unfall.

X hatte am 20.5.2002 noch keine positive Kenntnis von der Person des Schädigers. Spätestens am 27.9.2002 hätte er diese Kenntnis haben können; er hatte sich aber grob fahrlässig einer Kenntnisnahme verschlossen.

Ergebnis:

Verjährung trat am 31.12.2005, 24:00 h ein.

 

Rz. 68

Grob fahrlässige Unkenntnis steht positiver Kenntnis gleich. Da die Verjährungsfrist erst ab Jahresultimo desjenigen Jahres, in dem X Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem grob fahrlässig nicht erlangt, rechnet, beginnt die Verjährung am 1.1.2003, 00:00 h und endet drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2005, 24:00 h.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge