Rz. 67
Beispiel 5.5
X erlitt am 20.5.2002 einen Unfall.
X hatte am 20.5.2002 noch keine positive Kenntnis von der Person des Schädigers. Spätestens am 27.9.2002 hätte er diese Kenntnis haben können; er hatte sich aber grob fahrlässig einer Kenntnisnahme verschlossen.
Ergebnis:
Verjährung trat am 31.12.2005, 24:00 h ein.
Rz. 68
Grob fahrlässige Unkenntnis steht positiver Kenntnis gleich. Da die Verjährungsfrist erst ab Jahresultimo desjenigen Jahres, in dem X Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem grob fahrlässig nicht erlangt, rechnet, beginnt die Verjährung am 1.1.2003, 00:00 h und endet drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2005, 24:00 h.
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