Rz. 804
§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) |
Die Verjährung wird gehemmt durch
6. |
die Zustellung der Streitverkündung, |
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Rz. 805
Der Unterbrechungstatbestand des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. wird als Hemmungstatbestand fortgesetzt. Die bis zum 31.12.2001 enthaltene Einschränkung auf die Streitverkündung "in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt" wurde ersatzlos gestrichen, da entgegen dem Wortlaut des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. die Verjährungswirkung der Streitverkündung gerade nicht davon abhängig war, dass die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Prozess maßgebend sein müssen.
Rz. 806
Die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren und die Streitverkündung im Prozess stehen gleich. § 204 Abs. 2 BGB ist zu beachten.
Rz. 807
Die Hemmung durch eine Streitverkündung (§§ 70 ff. ZPO) tritt nach § 270 Abs. 3 ZPO bereits mit Einreichung des Schriftsatzes ein, wenn eine "demnächstige" Zustellung (§ 73 S. 2 ZPO) erfolgt.
Rz. 808
An die verjährungshemmende Wirkung sind strengere Anforderungen als an die Interventionswirkung zu stellen. Nur eine zulässige, formal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO genügende Streitverkündung kann materiell- und prozessrechtliche Wirkungen entfalten. Eine unzulässige Streitverkündung führt nicht zur Hemmung.
Rz. 809
Die Hemmung muss vom Berechtigten (zum Handeln Unberechtigter Rdn 836 ff.) herbeigeführt worden sein.
Rz. 810
Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt (zum richtigen Gegner Rdn 671 ff.).
Rz. 811
Die Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder im Zeitpunkt der Streitverkündung aus naheliegenden Gründen für den Fall eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreites einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegenüber einem Dritten erheben zu können glaubt. Sie ist unzulässig hinsichtlich solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber der beklagten Partei des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können.
Rz. 812
Die Streitverkündung ist bedingungsfeindlich. Die Hemmung erstreckt sich dann auch nur auf den Streitgegenstand des Rechtsstreites. Der Streitgegenstand des Vorprozesses bestimmt Inhalt und Ausmaß der Interventionswirkung.
Rz. 813
Verjährungshemmende Wirkung kommt der Streitverkündung nur dann zu, wenn in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden nur Kopien des prozessualen Schriftwechsels überreicht, reicht dieses für eine Hemmungswirkung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.
Rz. 814
Die vom Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess seinem Haftpflichtversicherer erklärte Streitverkündung ist keine gerichtliche Geltendmachung des Deckungsanspruches i.S.v. § 12 Abs. 3 VVG a.F. und hat bezüglich der laufenden Sechsmonatsfrist keine Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB.