Rz. 96
Beispiel 5.9
F wurde am 12.1.1989 durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Ihm haften gesamtschuldnerisch Kfz-Haftpflichtversicherer X (und die bei diesem versicherten Personen) und der im Unfallzeitpunkt arbeitslose Y.
X reguliert seit 15.1.1989 den Schaden und hat den Regress gegen Y – von dem man nach Akteneinsicht am 31.8.1989 Kenntnis hatte oder hätte haben müssen – zunächst nicht weiter verfolgt, insbesondere nicht durch Erklärungen oder Rechtsmittel gesichert (siehe ergänzend § 2 Rdn 1136).
Ergebnis:
Verjährung trat am 31.12.2004, 24:00 h ein.
(1) Vergleich der Systeme
(a) Altes Recht
Rz. 97
Nach altem Recht unterliegt der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern der Regelfrist von 30 Jahren.
(b) Neues Recht
Rz. 98
Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde läuft ebenfalls die Regelfrist, die aber nur noch drei Jahre ab Jahresultimo beträgt.[60]
(2) Konkurrenz der Systeme
Rz. 99
Die Konflikte löst Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach ist im Ergebnis für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eine zeitliche Grenze spätestens mit dem 31.12.2004 (drei Jahre ab 1.1.2002) zu ziehen.
(3) Ergebnis
Rz. 100
F hatte ausreichende (grob fahrlässige Unkenntnis würde bereits ausreichen) Kenntnis am 31.8.1989. Die Frist lief am 1.1.2002 an und endet am 31.12.2004, 24:00 h.[61]
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