Rz. 819
§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) |
Die Verjährung wird gehemmt durch
9. |
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, |
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… |
(3) |
Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. |
Rz. 820
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes beeinflussten nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht den Lauf der Verjährung nicht, wirkten also weder hemmend noch unterbrechend. Die in § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB genannten Fälle fehlten bislang bei der Aufzählung der gerichtlichen Maßnahmen in § 209 BGB a.F., da mit einem solchen Antrag nicht der Anspruch selbst, sondern dessen Sicherung geltend gemacht wird. Die Neuerung hat ihre Relevanz eher im Wettbewerbsrecht und nicht im Personenschadenrecht.
Rz. 821
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung. § 204 Abs. 2 BGB gilt, d.h. die Hemmung endet erst sechs Monate nach Erledigung des eingeleiteten Verfahrens.
Rz. 822
Wird über das Gesuch ohne mündliche Verhandlung entschieden und der Antrag daher nicht zugestellt, tritt die Hemmungswirkung zwar bereits mit der Einreichung des Antrags ein, jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass dem Antragsgegner zugestellt wird.
Rz. 823
Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, beginnt die Verjährung spätestens, wenn der vormalige Antragsgegner im Hauptsacheverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, das in hohem Maße dafür spricht, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war.