Rz. 2

Der Verjährung unterliegt, soweit gesetzlich angeordnet, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Tun ist dabei jede denkbare Handlung, die verlangt werden kann, so z.B. eine Zahlung, die Herstellung eines Werkes etc. Unterlassen ist das Gegenteil von Tun, eine Handlung soll unterlassen werden.

 

Rz. 3

Ist die Verjährung eines Rechts eingetreten, so folgt für den Anspruchsgegner hieraus das Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Dies heißt jedoch nicht, dass das Recht ohne Weiteres erlischt, es ist lediglich nicht mehr durchsetzbar. Wird also auf einen verjährten Anspruch geleistet, so erfolgt die Leistung nicht rechtsgrundlos, da das verjährte Recht den Grund für die Leistung bildet. Der Anspruchsinhaber ist aber nicht mehr in der Lage, den Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen Sobald der Gegner die Verjährung einwendet, muss das Gericht zunächst prüfen, ob der Anspruch tatsächlich verjährt ist und dann ggf. die auf die Erfüllung des verjährten Anspruchs gerichtete Klage abweisen.

Das Gericht beachtet die Verjährung nur dann, wenn sie im Verfahren als Einrede geltend gemacht wird, d.h. die Verjährung ausdrücklich eingewandt wird. Wird die Einrede nicht erhoben, wird der geltend gemachte Anspruch zugesprochen, sofern er im Übrigen begründet ist.

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