Rz. 11

Aufgabe einer Rechtsanwaltskanzlei ist vor allem auch die Überwachung der Verjährung der Ansprüche, mit deren Geltendmachung oder Betreuung der Mandant die Kanzlei beauftragt hat. Versäumt der Rechtsanwalt etwas gegen die Verjährung der Ansprüche zu unternehmen oder ordnungsgemäß darauf hinzuweisen, dann kann man ihn in Haftung nehmen.

Ebenso ist der Anwalt gehalten, die gegen seinen Mandanten erhobenen Ansprüche daraufhin zu prüfen, ob sie verjährt sind. Unterlässt er dies und verliert er deshalb einen Prozess für seinen Mandanten, macht er sich ebenfalls regresspflichtig.

 

Rz. 12

 

Büromäßige Behandlung:

Da die Verjährung überaus regressträchtig ist, ist eine Anwaltskanzlei gehalten, sie nicht nur zu prüfen, sondern insbesondere auch Verjährungsfristen zu beobachten und ggfs. verjährungshemmende oder den Neubeginn der Verjährung herbeiführende Maßnahmen zu ergreifen. Sofern also eine Verjährung droht, muss dies im Fristenkalender festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Verjährung gehemmt oder ihr Neubeginn eingetreten ist. In diesem Fall ist zumindest eine regelmäßige Wiedervorlage in angemessenen Abständen vorzunehmen, um die Verjährung überwachen zu können. Droht dann die Verjährung, muss der Verjährungstermin im Fristenkalender notiert werden.

Dem Rechtsanwalt muss rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung die Akte vorgelegt werden, damit er verjährungshemmende oder den Neubeginn der Verjährung herbeiführende Maßnahmen ergreifen kann.

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