Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 2
Auch im Rahmen der strafrechtlichen Mandatierung haben Mandant und Anwalt die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, was heute weit verbreitet ist. Es kommen also insbesondere Zeithonorare und Pauschalhonorare in Betracht. Greift man auf Pauschalhonorare zurück, so bietet es sich an, diese nach Verfahrensabschnitten zu gliedern, z.B. der Tätigkeit im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen etwaiger eingelegter Rechtsmittel. Da mündliche Verhandlungen vor Strafgerichten mitunter sehr lange dauern können, wäre es zudem denkbar und im Interesse des Anwalts, sich jeden Verhandlungstag vor Gericht gesondert honorieren zu lassen.
Der Phantasie der Beteiligten sind letztlich kaum Grenzen gesetzt, wenn auch die Vorgaben an die Transparenz der Vergütungsvereinbarung (AGB-Recht) einzuhalten sind und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen darf. Gerade im Strafrecht kann sich – in Anbetracht der bei Mandanten, die mit freiheitsentziehenden Maßnahmen konfrontiert sind, häufig vorherrschenden Drucksituation – die bereits im Verkehrszivilrecht angesprochene Frage der sittenwidrigen Drohung stellen. Allerdings muss auch hier klar betont werden, dass ein Anwalt nicht gezwungen werden kann, zu einem bestimmten, dem Mandanten angemessen erscheinenden Gebührensatz zu arbeiten. Die Absicherung des Mandanten ergibt sich hier bereits dadurch, dass in Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss.
Rz. 3
Wiederum müssen Mandanten mit einer (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung – darauf hingewiesen werden, dass der Versicherer Gebühren, welche über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, nach den ARB nicht erstattet. Zudem ist der Mandant darüber zu informieren, dass die Erstattungspflicht sich auch im Strafrecht auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt: Kosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, sind daher von der Staatskasse auch bei einem Freispruch nicht zu erstatten. Zudem wird eine Erstattung bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat in aller Regel ausscheiden; der Mandant muss dann mit einer Rückforderung durch seine Rechtsschutzversicherung rechnen.