Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 60
Die Auskunftsbefugnis für das Kraftfahrt-Bundesamt ist in entsprechender Weise in § 35 Abs. 1 Nr. 14 StVG geregelt. Die Erlaubnis zur Übermittlung der entsprechenden Daten findet sich in § 36 Abs. 2c StVG i.V.m. § 39 Abs. 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Das Ziel ist, Informationen über ein ggf. pfändbares Fahrzeug des Schuldners zu erhalten. Der Gerichtsvollzieher hat im Interesse der Vollständigkeit die gesamte Fahrzeugakte einzuholen (in diesem Sinne), sofern dies zur Vollstreckung erforderlich ist.
Rz. 61
Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit der Abfrage der Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt, so werden ihm die nach § 33 Abs. 1 StVG dort gespeicherten Daten über ein Fahrzeug, dessen Halter der Schuldner ist, mitgeteilt.
Rz. 62
Hinweis
Die Effektivität dieser Auskunft muss außerhalb konkreter Einzelfälle mit (unzureichenden) Vorinformationen in Zweifel gezogen werden. Nur selten nutzen Schuldner ein Fahrzeug, das auf sie selbst zugelassen ist. Schon zur Vermeidung des Vollstreckungszugriffs durch den Gerichtsvollzieher werden regelmäßig Fahrzeuge benutzt, die auf nahestehende Personen zugelassen sind, so dass es dann an einer Eintragung des Schuldners beim Kraftfahrt-Bundesamt fehlen kann. Allerdings hindert dies nach § 808 ZPO nicht den Zugriff, weil es allein auf den Gewahrsam ankommt. Der Dritte muss wegen § 1006 BGB dann sein Eigentum nachweisen, was Informationen zu Anfechtungsrechten oder weitergehendem zugriffsfähigem Vermögen eröffnen kann, etwa Anwartschaftsrechten bei der Sicherungsübereignung an eine Bank.
Rz. 63
Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden folgende Daten gespeichert:
1. |
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 StVG) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Prüfung, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie |
2. |
Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten),
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und zwar bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters, |
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bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift |
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und bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei einer natürlichen Person und gegebenenfalls der Name der Vereinigung. |
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Rz. 64
Im örtlichen Fahrzeugregister werden außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar bei natürlichen Personen Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Behörden Name oder Bezeichnung und Anschrift und bei Vereinigungen der benannte Vertreter mit den Angaben wie bei einer natürlichen Person und gegebenenfalls der Name der Vereinigung.