Rz. 1

Durch die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge lässt sich die Nachfolgegestaltung in vielerlei Hinsicht optimieren. Neben der bereits zu Lebzeiten erzielbaren Planungssicherheit können z.B. die Freibeträge des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes optimal ausgenutzt werden. Zudem ermöglicht der lebzeitige Vermögensübergang eine Reduzierung der Risiken durch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB in Gang gesetzt wird.

 

Rz. 2

Hat der Übergeber ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag mit wechselbezüglichen Verfügungen errichtet, dürfen jedoch keine den Vertragserben oder wechselbezüglich bedachten Schlusserben beeinträchtigenden Verfügungen vorgenommen werden. Der erstversterbende Ehegatte oder sonstige erbvertraglich gebundene Übergeber kann sonst zwar zunächst wirksam zu Lebzeiten über sein Eigentum verfügen, allerdings können die Vertragserben oder wechselbezüglich bedachten Testamentserben dann nach dem Tod des Übergebers unter bestimmten Voraussetzungen die Zuwendung gemäß § 2287 BGB zurückfordern (vgl. hierzu § 2 Rdn 59 ff.).

 

Rz. 3

Ist der Übergeber selbst nur Vorerbe, so wird eine lebzeitige unentgeltliche Übertragung möglicherweise mit dem Eintritt des Nacherbfalls gemäß § 2113 BGB unwirksam (vgl. hierzu § 2 Rdn 81 ff.).

Auf jeden Fall sollte der Übergeber auf eine ausreichende eigene Absicherung durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechtes sowie genau definierter Rückforderungsrechte achten.

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