Rz. 51

Sollen lebzeitige Übertragungen vorgenommen werden, um Vermögenswerte vor dem Zugriff von inzwischen aus dem Familienverbund "ausgetretenen" Familienmitgliedern zu schützen, muss unbedingt die Vorschrift des § 2287 BGB berücksichtigt werden, wenn es sich bei den aus dem Familienverbund "ausgetretenen" Familienmitgliedern um Vertragserben oder um in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament bedachte Personen handelt. Es sollte dann bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass entweder vereinbarte Gegenleistungen vollständig und zutreffend in den Vertrag aufgenommen werden und/oder ein mögliches lebzeitiges Eigeninteresse in der Präambel des Vertrages aufgenommen wird (vgl. zu den Einzelheiten § 2 Rdn 59 ff.)

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