Andre Naumann, Christian Brinkmann
Rz. 268
Das Genesungsgeld ist eine an das Krankenhaustagegeld gekoppelte, aber eigenständige Leistungsart. Voraussetzung ist ein unfallbedingter vollstationärer Krankenhausaufenthalt. Das Genesungsgeld wird mit der Entlassung aus dem Krankenhaus fällig. Die Leistung wird für die gleiche Anzahl von Tagen gezahlt für die ein Krankenhaustagegeldanspruch besteht. Ein Anspruch auf Genesungsgeld ist also nicht bei Kuren oder Reha-Maßnahmen gegeben. Stirbt die VP vor der Entlassung, besteht kein Anspruch auf Genesungsgeld. Verstirbt die VP nach der Entlassung, so bleibt der Anspruch davon unberührt, auch wenn an einen Zweckfortfall gedacht werden könnte. Ebenso bleibt der Anspruch bestehen, wenn die VP vollständig genesen aus dem Krankenhaus entlassen wird.
Das Genesungsgeld ist teilweise abgestuft vereinbart, § 7 V AUB 94/88 und § 8 V AUB 61. Von der versicherten Summe bekommt man für den entsprechenden Tag nur den vereinbarten prozentualen Anteil. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mehrere Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls einem ununterbrochenen Aufenthalt gleichgesetzt werden, so dass die Abstufung nicht bei jeder stationären Behandlung neu beginnt. In § 8 V AUB 61 beginnt die Abstufung mit dem 11. Tag auf 50 % und ab dem 21. Tag auf 25 % der versicherten Leistung. Es werden maximal 100 Tage entschädigt. Ohne Abstufung für bis zu 100 Tagen ist das Genesungsgeld nach Ziff. 2.5.2 AUB 08/99 zu zahlen.
Zusätzlich begrenzt ist das Genesungsgeld durch die Zweijahresfrist des Krankenhaustagegeldes (vgl. Rn 239). Das Genesungsgeld wird also nur für die unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalte geleistet, die innerhalb von zwei Jahren, ab dem Unfalltag an gerechnet, erfolgt sind.
Rz. 269
Andere Abstufungen und längere Leistungszeiten werden zu allen AUB angeboten und sind in unterschiedlichsten Konstellationen am Markt vorhanden. Gerade in älteren Bedingungswerken sind die Verbesserungen als besondere Zusatzbedingungen ausgestaltet, die den ursprünglichen Bedingungstext abändern. Das kann leicht übersehen werden.
Praxistipp
Ohne Krankenhaustagegeld, kein Genesungsgeld.
Häufig werden die Leistungsvoraussetzungen des Genesungsgeldes falsch verstanden. So gehen viele VN – wohl wegen des Begriffs "Genesung" – irrtümlich davon aus, sie erhielten die Leistung bis zu ihrer vollständigen Genesung. Teilweise mag das Missverständnis durch die Information im Versicherungsschein entstanden sein, auf dem die Leistungsart genannt, aber nicht näher erklärt ist. Das Genesungsgeld ist jedoch in den AUB definiert, Rechtslage und Rechtsprechung sind trotz des "unglücklichen" Begriffs des Genesungsgeldes eindeutig. Der VN sollte daher frühzeitig aufgeklärt werden, dass Genesungsgeld an einen stationären Aufenthalt gekoppelt ist und nicht für ambulante Krankheitszeiten gilt. Für Zeiträume einer unfallbedingten Leistungsunfähigkeit außerhalb einer stationären Behandlung, kann aber – soweit versichert – die Leistungsart "Tagegeld" einen Anspruch begründen.