Normenkette
AGBG § 9 a.F.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 01.10.2002; Aktenzeichen 7 O 142/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.10.2002 verkündete Urteil des LG Stralsund, Az.: 7 O 142/01, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.530,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.687,26 EUR seit dem 25.4.2001 sowie aus 843,48 EUR seit dem 6.3.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.481,48 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Krankenhaustagegeldversicherung Krankenhaustagegeld zur Höhe von 100 DM pro Tag für insgesamt 33 Tage Krankenhausaufenthalt (= 3.300 DM) sowie Genesungsgeld zur Höhe von je 50 DM pro Tag für insgesamt 344 Tage (= 17.200 DM). Während der Zeit seines Aufenthalts im Krankenhaus wurde der Kläger wegen eines bei Gelegenheit eines Zufallsfundes diagnostizierten Nierenkarzinoms behandelt. Das begehrte Genesungsgeld bezieht sich auf den Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers (9.8.2000-18.7.2001), in dem ein Reha-Aufenthalt (27.6.2001-28.7.2001) eingeschlossen war.
Die Besonderen Bedingungen der Beklagten zur Krankenhaustagegeldversicherung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 Gegenstand, Umfang des Versicherungsschutzes
1.1 Als Gegenleistung für die gezahlte Prämie und gemäß den Angaben in dem Antrag zahlt die Vereinigte dem Versicherungsnehmer gemäß den Bedingungen dieses Vertrages bei Vorliegen einer Krankheit, die mindestens 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Versicherungspolice erworben wurde und ausgebrochen ist, wie folgt:
Allgemeine Krankenhaustagegeldversicherung
Wird die versicherte Person aufgrund einer vom Versicherungsvertrag gedeckten Krankheit während der Laufzeit des Vertrages stationär in einem Krankenhaus behandelt, leistet die Vereinigte für die Dauer einer derartigen Erkrankung für jede Übernachtung im Krankenhaus (hier "Krankenhaustag" genannt) eine Geldleistung gem. § 2 der vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen.
Zusätzliche Krankenhaustagegeldversicherung - schwere Krankheiten
Hat die versicherte Person einen Anspruch auf Zahlung von allgemeinem Krankenhaustagegeld und erfolgt die Krankenhausbehandlung infolge einer oder mehrerer der folgenden Erkrankungen: Herzanfall, Schlaganfall, Nierenversagen, Herz-Bypass-Operation, Krebs, so zahlt die Vereinigte zusätzlich zu dem allgemeinen Krankenhaustagegeld für jeden Tag, an dem die versicherte Person stationär behandelt wird, eine Geldleistung gem. § 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen.
Allgemeines Genesungsgeld
Hat die versicherte Person aufgrund des Versicherungsvertrages Anspruch auf Zahlungen von Krankenhaustagegeld, so leistet die Vereinigte für jeden Tag nach der Entlassung (mit Ausnahme der Tage weiterer Krankenhausaufenthalte) eine Geldleistung gem. § 2 der vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen.
Zusätzliches Genesungsgeld
Hat die versicherte Person aufgrund des Versicherungsvertrages Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Krankenhaustagegeldes für schwere Erkrankungen, so leistet die Vereinigte für jeden Tag nach der Entlassung (mit Ausnahme der Tage weiterer Krankenhausaufenthalte) eine Geldleistung gem. § 2 der vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen.
1.2 Während der Laufzeit des Vertrages aufeinander folgende Krankenhausaufenthalte wegen derselben oder in ursächlichem Zusammenhang stehender Erkrankungen begründen keinen neuen Versicherungsfall, es sei denn, zwischen jedem dieser Aufenthalte liegen mindestens zwölf Monate, während deren die versicherte Person keine Symptome einer entsprechenden Krankheit aufwies.
1.3 Von dem Versicherungsvertrag gedeckte Krankheit ist jede körperliche Erkrankung der versicherten Person mit Ausnahme von unfallbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit und von vor Vertragsabschluss bereits bestehenden Krankheiten.
1.4 Bei Vertragsabschluss bereits bestehende Krankheiten sind körperliche Krankheiten, Erkrankungen oder Funktionsunfähigkeiten, deretwegen die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Abschluss des Versicherungsvertrages behandelt wurde oder deutliche Symptome zeigte, aufgrund deren eine ausreichend vorsichtige Person medizinischen Rat eingeholt oder sich in medizinische Behandlung begeben hätte.
§ 2 Umfang und Fälligkeit der Leistungspflicht
Die Vereinigte zahlt im Versicherungsfall gem. § 9.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen pro Tag:
2.1 Allgemeines Krankenhaustagegeld: 50 DM
Die Zahlung erfolgt ab dem ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes und wird bis zu einer Dauer des Krankenhausaufenthaltes von zwei Jahren erbracht.
2.2 Zusätzliches Krankenhaustagegeld - schwere Krankheiten gem. § 1.6: 50 DM
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