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Folglich definieren die Gesetzesmaterialien die beschlussfreien Maßnahmen nur durch allgemein gehaltene Bemerkungen. Der Kreis der Maßnahmen, der nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG keiner Beschlussfassung bedarf, wachse mit der Größe der Anlage.[57] Hieraus lässt sich immerhin entnehmen, dass es anders als in der Rechtsprechung nach früherem Recht für die Delegation von Aufgaben auf den Verwalter keine starren Obergrenzen geben soll. Die unerhebliche Verpflichtung bemesse sich an dem Anteil, für den der einzelne nach § 9a Abs. 4 WEG hafte.[58] Als Beispiele für beschlussfreie Maßnahmen nennen die Gesetzesmaterialien kleinere Reparaturen, den Austausch von Leuchtmitteln und zerbrochenen Fenstern und die Beseitigung von Graffitis im Gegensatz zu kostenträchtigen Sanierungsmaßnahmen.[59]

[57] BT-Drucks 19/22634, S. 47.
[58] BT-Drucks 19/22634, S. 47.
[59] BT-Drucks 19/22634, S. 47.

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