A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vollkaskoversicherung erweitert die Risiken der Teilkaskoversicherung um zwei wesentliche Schadenursachen:
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Unfall und |
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mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. |
Rz. 2
In der Teilkaskoversicherung versichert sind sämtliche Schäden, für die der Diebstahl ursächlich ist, also auch Unfallschäden. Ersatzpflichtig sind allerdings nur die Schäden, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind und damit in einem adäquaten Zusammenhang stehen.
Mutwillige Beschädigungen nach einem Diebstahl sind nicht Gegenstand der Teilkaskoversicherung, sie sind nur in der Vollkaskoversicherung versichert.
B. Unfall (A.2.2.2.2 AKB 2015)
I. Definition
Rz. 3
Unfall ist "ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis" (A.2.2.2.2 AKB 2015).
Rz. 4
Es sind daher folgende Kriterien zu erfüllen:
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unmittelbar, |
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von außen her, |
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plötzlich, |
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mit mechanischer Gewalt, |
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einwirkendes Ereignis. |
Rz. 5
Ein plötzliches Schadenereignis liegt dann vor, wenn sich der Vorfall in einem kurzen Zeitraum abspielt und für den Versicherungsnehmer objektiv unerwartet und unvorhersehbar war. Nur die Einwirkung des Schadenereignisses selbst muss plötzlich erfolgen, es reicht aus, wenn die unvorhersehbaren Einwirkungen allmählich eintreten.
II. Schadenereignis
Rz. 6
Das Schadenereignis muss von außen her auf das Fahrzeug einwirken. Es besteht daher kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden auf einen inneren Betriebsvorgang zurückzuführen ist. Insoweit enthält A.2.2.2.2 AKB 2015 in einem gesonderten Absatz eine Vielzahl von Schadenursachen, die nicht unter den Unfallbegriff fallen.
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen zum Beispiel Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
Der Deckungsausschluss für Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug beschränkt sich nicht auf gezogene Kraftfahrzeuge, sondern erfasst auch Auflieger. Einige Versicherer gewähren in ihren AKB auch Versicherungsschutz für Unfälle zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug. Insoweit sind die individuellen AKB des jeweiligen Versicherers zu überprüfen.
Rz. 7
Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Unfallbegriff.
III. Rechtsprechung
Rz. 8
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Wenn der Motor eines Muldenkippers zu Schaden kommt, weil der Abschlussdeckel des Trockenansaugluftfilters bei Fahrten auf unwegsamem Gelände beschädigt wird, liegt ein Betriebsschaden vor. |
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Wenn ein Fahrzeug durch einen Betriebsvorgang umstürzt, ist der Unfallbegriff erfüllt, z.B. beim Abkippen von Ladegut oder beim Befahren einer wegen zu hohen Grasbewuchses nicht sichtbaren Böschung oder bei plötzlichem Nachgeben des befestigten Bodens. |
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Schäden, die nach dem Umkippen eines Lkw durch den Aufschlag auf den Boden entstehen, sind Unfallschäden und keine Betriebsschäden. |
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Es liegt ein versicherter Unfallschaden vor, wenn ein Fahrzeug nach Betätigung der Feststellbremse in einen Weiher rollt. |
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Das Aufspringen der Motorhaube ist ein nicht versicherter Betriebsschaden. Etwas anderes gilt, wenn die Motorhaube wegen eines vorangegangenen Unfalls aufspringt. |
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Der Anstoß gegen einen Stein oder eine Bordsteinkante fällt unter den Unfallbegriff. |
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Wenn Unfallschäden vorliegen, wird der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn er Vorsatz beweist. |
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Wird ein Unfall durch Spurrillen verursacht, liegt ein ersatzpflichtiger Unfallschaden vor. |
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Bei Zusammenstoß eines Traktors mit dem Frontballastgewicht liegt kein Unfall vor, weil es sich insoweit um ein Fahrzeugteil handelt. |
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Reifenplatzer durch eingedrungene Fremdkörper führen zu einem versicherten Unfallereignis. |
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Ein Reifenplatzer, der durch Verschleiß, insbesondere durch mehrfaches Überfahren einer Bordsteinkante, entsteht, ist kein versichertes Unfallereignis. |
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Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug sind kein Unfall, weil keine Einwirkung von außen vorliegt. Einige Versicherer schließen dieses Ereignis jedoch ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein. |
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Wenn bei einem Ausweichmanöver, durch das ein Unfall vermieden werden soll, die Ladung verrutscht, liegt ein versicherter Rettungsschaden vor. |