Rz. 256

Der Umfang der Kontopfändung ist in § 833a ZPO geregelt. Unter dem Begriff "Konto" fallen alle Arten von Konten bei einem Kreditinstitut, insbesondere

Sparkonten,
Girokonten,
Anderkonten und
Festgeldkonten.

Die einzelnen Kontoarten, die gepfändet werden sollen, müssen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich näher bezeichnet sein.

Hingegen müssen Kontonummern nicht angegeben werden, da Konten in Deutschland als Namenskonten und nicht als Nummernkonten (wie z.B. in der Schweiz) geführt werden. Die Angabe einer Kontonummer dient vielmehr der Erleichterung bei der Zuordnung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Drittschuldnerin.

 

Rz. 257

 

Praxistipp:

Um auszuschließen, dass der PfÜB lediglich auf das angegebene Konto beschränkt wird, sollte vor den Nennung der Kontonummer "insbesondere das Konto mit der Nr." stehen. Damit ist klargestellt, dass die Kontonummer nur beispielhaft genannt ist und von der Pfändung sämtliche Konten erfasst sein sollen.

 

Rz. 258

Das Girokonto hat dabei eine besondere Rechtsnatur, da es ein sogenanntes Kontokorrentkonto i.S.d. des § 355 HBG ist. Auf ihm werden alle Gutschriften und Belastungen eines Bankkunden (Privat- oder Geschäftskunden) vom Kreditinstitut erfasst und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung saldiert. I.d.R. erfolgt der Rechnungsabschluss beim Girokonto jeweils zum Quartalsende.

 

Rz. 259

Zwar weist auch der tägliche Kontoauszug einen "Saldo" auf. Es handelt sich jedoch hierbei nicht um den in § 355 HGB genannten Abschlusssaldo, sondern vielmehr um eine tägliche "Information" über erfolgte Buchungen. Dies führte nach der bis zum 30.6.2010 geltenden Rechtslage dazu, dass man genau bezeichnen musste, welche Ansprüche man genau beim Girokonto pfändet, da ansonsten nur das Guthaben beim Quartalsabschluss umfasst war und der Schuldner über das Konto verfügen konnte.

 

Rz. 260

Seit 1.7.2010 wurde die Kontopfändung jedoch in § 833a ZPO konkret definiert.

Demnach sind bei einer Kontopfändung das am Tag der Zustellung bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage umfasst.

 

Rz. 261

Um das am Tag der Zustellung bestehende Guthaben zu ermitteln, wird das von der Pfändung umfasste Girokonto lediglich buchungstechnisch und auch nur im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Gläubiger außerordentlich saldiert. Ergibt sich bei diesem "fiktiven Rechnungsabschluss" ein Guthaben, so steht dieses dem Gläubiger zu, ansonsten hat sich die Pfändung insoweit erledigt.

 

Rz. 262

§ 833a ZPO umfasst daneben aber auch die nachfolgenden sogenannten Tagesguthaben mit der Folge, dass der Schuldner aufgrund des Verfügungsverbotes nicht mehr wirksam über den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens sowie das Recht über dieses Guthaben durch Barabhebungen, Überweisungen oder in sonstiger Weise verfügen kann. Eine ausdrückliche Nennung dieser Ansprüche im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie bei der bis zum 30.6.2010 geltenden Rechtslage bedarf es nicht mehr. In der Praxis wird dies jedoch noch oft getan, ist für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aber auch unschädlich.

 

Rz. 263

 

Achtung:

Die Kontopfändung des § 833a ZPO erstreckt sich ausschließlich auf die Pfändung des Kontoguthabens, nicht jedoch auf andere Rechte aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Kreditinstitut. Diese Nebenrechte sind ausdrücklich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu benennen, damit sie bei der Pfändung mit erfasst sind.

 

Rz. 264

Insbesondere der Anspruch des Schuldners auf Gutschrift der eingehenden Beträge sollte mit gepfändet werden, damit der Schuldner vor der eigentlichen Gutschrift auf seinen Konto nicht anderweitig über den Betrag verfügen kann und das Kreditinstitut den eingehenden Betrag dem Konto auch tatsächlich gutschreiben muss.

 

Rz. 265

Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen kann jedoch als Nebenforderung laut Bundesgerichtshof nicht bei einer Kontopfändung mit gepfändet werden (vgl. BGH, ZVI 2006, 114). und wird damit begründet das der Auskunftsanspruch des Bankkunden gegenüber dem Kreditinstitut zu umfassend wäre und der Gläubiger somit auch Informationen erhalten würde, die er für die Kontopfändung an sich nicht benötigt. Kontoauszüge direkt vom Drittschuldner erhält man also nicht.

 

Rz. 266

Gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner jedoch verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm über die Forderung vorhandene Urkunden herauszugeben. Im Rahmen einer Kontopfändung kommen als Urkunden in Betracht:

Sparbücher,
nicht aber EC-Karten oder andere Scheckkarten (da sie laut BGH, JurBüro 2003, 440 keine über die Forderung vorhandenen Urkunden darstellen)
grundsätzlich auch Kontoauszüge (umstritten, ob überhaupt und wenn ja, nur für die Zukunft oder auch rückwirkend?)
bei einem P-Konto grds. auch die Nachweise für eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei Unterhaltsverpflichtungen (auch di...

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