In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihre Leistungsablehnung, die zu beanstanden ist. Mein Mandant hat weder vorsätzlich noch gar arglistig einen Vorschaden verschwiegen. Vielmehr kann ihm allenfalls der Vorwurf eines fahrlässigen Fehlverhaltens gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass selbst bei einem unterstellten grob fahrlässigen Fehlverhalten eine Leistungsfreiheit von Ihnen nur in Höhe des Minderwerts bestehen kann, der sich aus der Berücksichtigung des Vorschadens ergibt.
1) Es ist richtig, dass das Fahrzeug meines Mandanten vor gut acht Jahren einen Vorschaden erlitten hat. Dieser Schaden ereignete sich in der Zeit des vorherigen Eigentümers. Mein Mandant hat das Fahrzeug bereits vor fünf Jahren erworben und dabei auch von dem Vorschaden erfahren. Jedoch hat er bei der Anfertigung der Schadensanzeige an diesen derart lang zurückliegenden Schaden nicht mehr gedacht. Eine von Ihnen zu beweisende vorsätzliche Falschangabe ist nicht gegeben.
Dies hat zur Folge, dass Ihnen allenfalls ein Leistungskürzungsrecht für den Fall zustehen könnte, dass es sich um eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung handelt. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es mag nachlässig gewesen sein, dass sich mein Mandant zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Schadensanzeige nicht an die vor Jahren erfolgten Angaben des Verkäufers des Fahrzeugs zu einem Vorschaden erinnert hat. Eine solche Erinnerungslücke kann jedoch auch unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt bei der Betrachtung in der Vergangenheit liegender Vorgänge vorkommen und stellt in keinem Fall eine besonders gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar.
2) Selbst wenn aber das Verhalten meines Mandanten als grob fahrlässig anzusehen sein sollte, so hat sich dieses nicht auf Ihre Feststellungen zum Versicherungsfall und lediglich i.H.v. _____ EUR auf Ihre Feststellungen zur Schadenshöhe ausgewirkt. Sie selber führen an, dass der Vorschaden zu einer Wertminderung i.H.v. _____ EUR führen würde. Da das Verschweigen des Vorschadens darüber hinaus keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Versicherungsleistung hat, haben Sie in jedem Fall den durch ein Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Vorschadens i.H.v. _____ EUR auszugleichen (vgl. auch KG v. 6.7.2010 – 6 W 6/10, juris).
Ich fordere Sie daher auf, den geschuldeten Betrag i.H.v. _____ EUR, zumindest aber unter Berücksichtigung des Vorschadens einen um _____ EUR gekürzten Betrag auszuzahlen. Hierfür habe ich mir eine Frist notiert bis zum
_____ (10-Tages-Frist).