Rz. 263
Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich in einer Verwaltungssache, z.B. in einer Fahrerlaubnisangelegenheit tätig ist, können nach dem RVG folgende Gebührentatbestände entstanden sein:[282]
▪ | Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG |
▪ | Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV-RVG |
▪ | Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG |
aa) Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG
Rz. 264
Die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV-RVG fällt im Verwaltungsverfahren z.B. dann an, wenn der Rechtsanwalt mit der Fahrerlaubnisbehörde korrespondiert.[283]
Der Gebührenrahmen für diese Geschäftsgebühr geht von 0,5–2,5. Die Bestimmung dieses Gebührenrahmens von 0,5–2,5 erfolgt nach den nachfolgend genannten Kriterien des § 14 RVG:[284]
▪ | Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit |
▪ | Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber |
▪ | Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers |
Nach Nr. 2300 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
bb) Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV-RVG
Rz. 265
Diese Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG kann für eine Tätigkeit des Anwalts anfallen, wenn der Anwalt z.B. im Widerspruchsverfahren in einem der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dienenden weiteren Verwaltungsverfahren tätig ist.
cc) Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG
Rz. 266
Diese Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt.
Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt.
Hat der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt, erhält er nach dieser Nummer eine 1,5-Gebühr.
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