Rz. 264
Die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV-RVG fällt im Verwaltungsverfahren z.B. dann an, wenn der Rechtsanwalt mit der Fahrerlaubnisbehörde korrespondiert.[283]
Der Gebührenrahmen für diese Geschäftsgebühr geht von 0,5–2,5. Die Bestimmung dieses Gebührenrahmens von 0,5–2,5 erfolgt nach den nachfolgend genannten Kriterien des § 14 RVG:[284]
▪ | Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit |
▪ | Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber |
▪ | Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers |
Nach Nr. 2300 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
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