Rz. 62

Wer im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er hierzu infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, erfüllt den Tatbestand des § 316 StGB.

Geschütztes Rechtsgut des § 316 StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[108]

Das Fahrzeug muss geführt werden. Ein Führen i.S.d. § 316 StGB liegt erst dann vor, wenn das Fahrzeug tatsächlich in Bewegung gesetzt wird, d.h., wenn die Räder rollen.[109]

Weiterhin muss das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt werden. Erforderlich hierfür ist, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet hat, der Allgemeinheit zugänglich ist.[110] Zum öffentlichen Verkehr zählen z.B. Parkplätze von Hotels.[111] Nicht zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen dagegen z.B. reine Firmenparkplätze, die nur für Betriebsangehörige bestimmt sind.[112]

 

Rz. 63

Absolute Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 StGB ist bei einem Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder höher gegeben.[113]

Ein Fahrzeugführer mit einer relativen Fahruntüchtigkeit, diese beginnt ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰,[114] kann ebenfalls den Tatbestand des § 316 StGB erfüllen, wenn neben der relativen Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.[115]

Diese zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen können in der Person des Fahrers sowie im Fahrverhalten begründet sein. Ausfallerscheinungen in der Person des Fahrers können z.B. Lallen oder ein schwankender Gang sein. Fahrfehler kann z.B. das Schlangenlinienfahren sein.[116]

[108] Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, S. 1877 f.
[109] BGH NJW 1989, 723.
[110] OLG Hamm zfs 2008, 351.
[111] OLG Düsseldorf VRS 1982, 123; OLG Frankfurt NJW 1966, 2178.
[112] BayObLG DAR 1978, 201.
[113] BGH NJW 1990, 2393.
[114] BGH VRS 49, 583 ff.
[115] BGH NZV 1999, 48 sowie Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 586 ff.
[116] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 567 ff.

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