Rz. 261
Wenn der Betroffene z.B. die Widerspruchsfrist versäumt hat, ist ein Wiedereinsetzungsgesuch möglich. Voraussetzung für einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag ist, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.[280]
Ist ein Widerspruch verspätet eingelegt worden und ist dieser Widerspruch mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden, hat dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung.[281]
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