Rz. 343
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen weitergehender Zerstörung der Persönlichkeit des Opfers ist die Dauer des Zustandes zu berücksichtigen.
Rz. 344
Als Bemessungskriterien für Schmerzensgeld bei baldigem Tod sind anzuführen
▪ | Schwere der Verletzungen |
▪ | Leiden (Schmerzen) und deren Dauer |
▪ | das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung der Verletzten und |
▪ | das Verschulden des Schädigers. |
An den vorgenannten Kriterien sind die Voraussetzungen und die Höhe des Schmerzensgeldes bei baldigem Tod zu orientieren.
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