Rz. 343

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen weitergehender Zerstörung der Persönlichkeit des Opfers ist die Dauer des Zustandes zu berücksichtigen.

 

Rz. 344

Als Bemessungskriterien für Schmerzensgeld bei baldigem Tod sind anzuführen

Schwere der Verletzungen
Leiden (Schmerzen) und deren Dauer
das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung der Verletzten und
das Verschulden des Schädigers.

An den vorgenannten Kriterien sind die Voraussetzungen und die Höhe des Schmerzensgeldes bei baldigem Tod zu orientieren.

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