Rz. 74
Norm | Strafe | Entziehung der Fahrerlaubnis | Länge der Sperre |
---|---|---|---|
§ 316 StGB | 30 Tagessätze | ja | 10–12 Monate |
§ 315c StGB | 40–70 Tagessätze, je nach Art der Gefährdung, sowie des Schadensumfangs | ja | 12–15 Monate |
§ 142 StGB | 25–40 Tagessätze, je nach Höhe des Schadens, der Verletzungen bzw. der Schwere der Verletzungen | ja, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB | 6–12 Monate |
§ 21 StVG | 20–30 Tagessätze | ja, bei Vorsatz | 6–8 Monate |
§ 240 StGB | 25–40 Tagessätze | möglich | 8–10 Monate |
§ 229, 230 StGB | 25–60 Tagessätze, je nach Schwere der eingetretenen Verletzungen | in der Regel keine Entziehung | |
§ 222 StGB | 90 Tagessätze bei einfacher Fahrlässigkeit (in Verbindung mit Trunkenheitsfahrt in der Regel kurze Freiheitsstrafe) | möglich | |
§ 323a StGB | in der Regel wird verurteilt wie nach der Begehung der Rauschtat | ja, wenn im Rausch ein Delikt begangen wurde für das eine Regelentziehung in § 69 StGB vorgesehen ist |
Tabelle Sanktionen Ersttäter[133]
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