Rz. 74

 
Norm Strafe Entziehung der Fahrerlaubnis Länge der Sperre
§ 316 StGB 30 Tagessätze ja 10–12 Monate
§ 315c StGB 40–70 Tagessätze, je nach Art der Gefährdung, sowie des Schadensumfangs ja 12–15 Monate
§ 142 StGB 25–40 Tagessätze, je nach Höhe des Schadens, der Verletzungen bzw. der Schwere der Verletzungen ja, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB 6–12 Monate
§ 21 StVG 20–30 Tagessätze ja, bei Vorsatz 6–8 Monate
§ 240 StGB 25–40 Tagessätze möglich 8–10 Monate
§ 229, 230 StGB 25–60 Tagessätze, je nach Schwere der eingetretenen Verletzungen in der Regel keine Entziehung  
§ 222 StGB 90 Tagessätze bei einfacher Fahrlässigkeit (in Verbindung mit Trunkenheitsfahrt in der Regel kurze Freiheitsstrafe) möglich  
§ 323a StGB in der Regel wird verurteilt wie nach der Begehung der Rauschtat ja, wenn im Rausch ein Delikt begangen wurde für das eine Regelentziehung in § 69 StGB vorgesehen ist  

Tabelle Sanktionen Ersttäter[133]

[133] Krumm, VRR 2008, 168.

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