Rz. 33
Die Möglichkeit der Zusammenhangsklage soll gewährleisten, dass zu einem anderen Rechtsweg gehörende Streitigkeiten, die rechtlich oder wirtschaftlich aus demselben Lebenssachverhalt erwachsen sind wie eine unter § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG fallende "Hauptklage", einheitlich einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden können (vgl. BAG v. 1.3.1993, NZA 1993, 618 = DB 1993, 1680). Die "Hauptklage" muss zumindest für einen Zeitpunkt gleichzeitig mit der Zusammenhangsklage anhängig sein. Eine Zwischenfeststellungsklage oder ein Hilfsantrag kommen als zuständigkeitsbegründende Hauptklagen nicht in Betracht. Im Interesse der Prozessökonomie wird ein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang von den Gerichten für Arbeitssachen großzügig angenommen.
Sowohl die Haupt- als auch die Zusammenhangsklage müssen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen; für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden (LAG Düsseldorf v. 22.1.2021 – 3 Ta 319/20).
Grds. muss die in die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit fallende Klage anhängig sein. Das BAG geht davon aus, dass die Zusammenhangszuständigkeit wieder entfällt, wenn der Kläger die Hauptklage zurücknimmt, bevor der Beklagte zur Hauptsache verhandelt hat (BAG v. 29.11.2006 – 5 AZB 47/06, NZA 2007, 110 = DB 2007, 1204). Die zunächst einmal begründete Zuständigkeit entfällt für die Zusammenhangsklage auch, wenn die Hauptklage sich anderweitig erledigt (Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis). Das BAG will damit einer möglichen Rechtswegerschleichung entgegenwirken. Aus demselben Grund hat das BAG entschieden, dass ein sic-non-Antrag (vgl. hierzu Rdn 61) für Zusammenhangsklagen nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht die Zuständigkeit der ArbG begründen kann (BAG v. 11.6.2003, NZA 2003, 1163 = DB 2004, 824). Werden also zusätzlich zu einem Feststellungsantrag, der sich als sic-non-Fall darstellt, Leistungsanträge gestellt, muss für diese die sachliche Zuständigkeit der ArbGe nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG gesondert festgestellt werden (BAG v. 15.2.2005, EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 29; BAG v. 11.6.2003, NZA 2003, 1163 = DB 2004, 824).
Rz. 34
Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG kommt auch bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung in Betracht. Etwas anderes gilt, wenn die Gegenforderung in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes fällt, wie das bei einer Mietforderung der Fall ist (BAG v. 28.11.2007 – 5 AZB 44/07, NZA 2008, 843 = DB 2008, 592 L). Besteht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts, scheidet eine Zusammenhangszuständigkeit der ArbG aus.
Rz. 35
Bei einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG müssen die Parteien nicht die gleichen sein wie die Parteien der Hauptklage. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist (BAG v. 2.12.1992 – 5 AS 13/92, DB 1993, 844 = BB 1993, 368). Eine solche Fallgestaltung lag der Entscheidung des BAG vom 11.9.2002 (5 AZB 3/02, NZA 2003, 62 = DB 2003, 780) zugrunde: Klägerin der Hauptklage war die Urlaubskasse der Bauwirtschaft als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die zugleich Klägerin der Zusammenhangsklage war, mit der sie ein Unternehmen als selbstschuldnerischen Bürgen gem. § 1a AEntG a.F. in Anspruch genommen hatte.